{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nBei der Bestätigung von R. (Replikbeilage 20) handelt es sich um eine schriftliche\nAuskunft im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO, die entsprechend zu würdigen ist. R. wies\nnun aber lediglich auf die ihm bekannte Zusammenarbeit mit dem Flugfeld Altenrhein\nhin, hielt aber nicht ausdrücklich fest, der Flughafen Altenrhein habe Kundenlisten an\nPVL weitergeleitet. Damit haben die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft\ndargelegt, dass die Gesuchsgegnerinnen eine rechtmässig erworbene Kundenliste an\nein Drittunternehmen (PVL) weitergeleitet und damit unlauter gehandelt hatten. Der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorfall liegt, wie die Gesuchstellerinnen selber ausführen, mehr als ein Jahr zurück, und\nsie legen in keiner Weise glaubhaft dar, dass in Bezug auf die wettbewerbswidrige\nVerwendung von Kundenlisten eine Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen ist auch\nin diesem Punkt das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen nicht hinreichend\nbestimmt umschrieben, indem den Gesuchsgegnerinnen nicht ausdrücklich verboten\nwerden soll, eine rechtmässig erhaltene Kundenliste an ein Drittunternehmen\nweiterzugeben. Wenn den Ausführungen der Gesuchstellerinnen gefolgt wird, wäre die\nwettbewerbswidrige Abwerbung von Kunden der Gesuchstellerinnen nicht durch die\nGesuchsgegnerinnen, sondern durch PVL erfolgt.\n\nd) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen vor, sie hätten in\nwettbewerbswidriger Weise systematisch Mitarbeiter der AUA abgeworben. Sie hielten\nfest, es seien zumindest die folgenden Mitarbeiter bezüglich einer Anstellung bei PVL\nvon deren CEO N bzw. von M.R. angesprochen worden: J.L., R.T., D.B., A.Q., N.S. und\nA.S. Dabei reichten sie ein E-Mail von J.L., Base Manager Flight Operations Altenrhein\nvon der Gesuchstellerin 3 vom 2. Februar 2011 ein, gemäss welchem in der Folge als\neinziger D.B. zu PVL gewechselt habe (kläg.act. 49; Gesuch Rz 123, 125f.). Die\nGesuchsgegnerinnen bestritten, dass sie Personal der AUA abgeworben hätten.\nMöglicherweise seien im intimen Rahmen dieses kleinen Flugfeldes informelle\nGespräche geführt worden zum Thema, ob eine neue Fluglinie in Gründung sei.\nAbwerbungen von Personal seien gar nicht erforderlich gewesen. Es hätten sich aber\neinige Piloten, denen von AUA bereits gekündigt worden sei, aktiv bei den\nGesuchsgegnerinnen um eine Stelle beworben. Diese seien indessen nicht an ein\nKonkurrenzverbot gebunden gewesen (Gesuchsantwort S. 31f.).\n\nDas von den Gesuchstellerinnen eingereichte E-Mail eines Mitarbeiters der\nGesuchstellerin 3 ist, da es sich um eine blosse schriftliche Behauptung handelt, nicht\ngeeignet, die Behauptungen eines wettbewerbswidrigen Abwerbens von Mitarbeitern\nder Gesuchstellerinnen hinreichend glaubhaft darzulegen. Auch in der\nMassnahmereplik führten die Gesuchstellerinnen lediglich in pauschaler Weise aus, die\nGesuchsgegnerinnen hätten in systematischer Art und Weise versucht, Personal von\nAUA abzuwerben (Massnahmereplik Rz 190). Diese pauschalen Behauptungen\ngenügen indessen nicht, um den entsprechenden Sachverhalt glaubhaft zu machen.\nDie Gesuchstellerinnen haben aber auch weder behauptet noch hinreichend glaubhaft\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 37/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndargelegt, dass die Abwerbung von Mitarbeitern in wettbewerbswidriger Weise erfolgt\nwar. Grundsätzlich ist es nicht unlauter, Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens\nStellen anzubieten, sofern dies nicht in einer wettbewerbswidrigen Weise erfolgt. Dass\ndies vorliegend der Fall gewesen sein soll, wird von den Gesuchstellerinnen nicht\ndargetan. Im Übrigen wäre auch in diesem Punkt das Rechtsbegehren der\nGesuchstellerinnen nicht hinreichend bestimmt, da es nicht im Einzelnen aufführt,\nwelche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang von einem Wechsel\nvon Mitarbeitern von den Gesuchstellerinnen zu PVL verboten werden sollen.\n\n4. Zusammenfassend sind die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vollumfänglich\nabzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 38/38\n"}