{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFlugstrecken und -zeiten dieser neue Anbieter übernehmen werde. Durch ihre Position\nam Flughafen sei die Gesuchsgegnerin an der Quelle, um die neue Airline anzupreisen,\nund durch Abgabe von Flugplänen am Check-In Kunden zu gewinnen (Gesuch Rz 123,\n125f.). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, sie würden nicht systematisch Kunden der\nAUA abwerben, insbesondere nicht planmässig und/oder mittels unwahrer Angaben.\nNatürlich falle beim Betreten des Check-In Bereichs der Schriftzug People's ViennaLine\nBusiness Airport ins Auge (bekl.act. 27), und die Gesuchsgegnerinnen hätten in ihren\neigenen Räumen Werbeplakate aufgehängt (bekl.act. 28). Die Werbung sei aber\nkeineswegs aufdringlich, was sich auch daraus ergebe, dass verschiedene\nWerbeflächen an Drittparteien vermietet seien. Insgesamt sei der Auftritt zurückhaltend\nund auf die spartanischen räumlichen Verhältnisse zugeschnitten. Auf Anfrage hin habe\nAUA den Gesuchsgegnerinnen zwei Check-In Tafeln zur Verfügung gestellt, die jeweils\nan den beiden Check-In Schaltern angebracht würden, wenn nach Flugplan AUA-\nPassagiere abgefertigt würden. Die Gesuchsgegnerinnen bestritten den Vorwurf eines\nMissbrauchs von Passanger Name Record Daten (Gesuchsantwort S. 23f., S. 31). Die\nGesuchstellerinnen hielten in der Massnahmereplik an ihren Behauptungen fest,\nwonach die Gesuchsgegnerinnen sich auf missbräuchlichem Wege Kontaktdaten von\nStammkunden von AUA beschafft und diese zwecks Abwerbung zu PVL\nangeschrieben hätten (Massnahmereplik Rz 59). Sie machten ferner unter Einreichung\nvon entsprechenden Fotos vom 2. Februar / 11. April 2011 geltend, der Auftritt von PVL\nam Flugfeld Altenrhein sei in keiner Weise nicht aufdringlich, sondern der Schriftzug\nvon PVL sei an unzähligen Orten auf dem ganzen Flugfeldgelände prominent\nangebracht und dominiere daher stark. Im Gegenzug sei AUA nur mit einem einzigen\nSchild am Check-In Schalter beim Flugfeld Altenrhein present (Replikbeilage 19;\nMassnahmereplik Rz 160f., 185f. und 189).\n\naa) Vorliegend haben die Gesuchstellerinnen einzig in Bezug auf ihre Behauptung,\nwonach die Werbung der Gesuchsgegnerinnen auf dem Flughafenareal in\nwettbewerbswidriger Weise aufdringlich sei, Unterlagen eingereicht (Replikbeilage 19).\nDen von den Parteien eingereichten Fotos, welche die Situation auf dem\nFlughafengelände übereinstimmend wiedergeben, kann entnommen werden, dass die\nCheck-In Schalter zwar mit dem Schriftzug von PVL versehen sind, und einige Plakate\nfür PVL werben, wobei der Auftritt von PVL insgesamt als zurückhaltend erscheint.\nFerner erscheint es, wie die Gesuchsgegnerinnen dargelegt haben – und etwas\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbweichendes ist von den Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dargetan worden –,\ndavon auszugehen, dass bei der Abfertigung der AUA-Kunden ohne weiteres die\nSchriftzüge von PVL an den Check-In Schaltern durch Anbringen von entsprechenden\nTafeln mit dem Schriftzug der AUA ersetzt werden können. Wie erwähnt, haben es die\nGesuchstellerinnen bis heute unterlassen, bei den Gesuchsgegnerinnen für sich\nWerbeflächen zu mieten und eine entsprechende Miete zu bezahlen.\n\nbb) Mit der Massnahmereplik reichten die Gesuchstellerinnen eine Bestätigung von R.\nvom 20. Mai 2011 (Replikbeilage 20) ein, der gemäss eigenen Angaben als District Key\nAccount Manager des Verbundvertriebs Swiss/Lufthansa/AUA zuständig ist für den\nVerkauf in Vorarlberg. Er hielt in seiner schriftlichen Bestätigung fest, AUA und das\nFlugfeld Altenrhein hätten vor der Gründung der PVL gemeinsame Marketingaktionen\n(Flugplanversand, gemeinsame Kundenbesuche etc.) für Firmenkunden und Key\nAccounts durchgeführt. Im Zug dieser gemeinsamen Aktionen hätten R. und Q.,\nLeiterin der Marketingabteilung des Flugfelds Altenrhein, am 20. April 2010 eine\naktualisierte Liste von AUA Firmenkunden und Key Accounts der Strecke Altenrhein -\nWien zugesandt. Nach der Gründung von PVL habe R. von mehreren in den\nKundenlisten aufgeführten AUA-Firmenkunden und Key Accounts erfahren, dass sie\ndas Erstangebot von PVL erhalten hätten und der PVL-Verkaufsleiter sie zwecks\nAnsetzung persönlicher Verkaufsgespräche kontaktiert habe. Dies sei nur dadurch zu\nerklären, dass das Flugfeld Altenrhein die von R. erhaltene Liste an PVL weitergeleitet\nhabe (Massnahmereplik Rz 186). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten nicht, dass es im\nFrühjahr 2010 gemeinsame Marketingaktionen zwischen den Gesuchsgegnerinnen und\nder AUA gegeben hatte. Sie hielten indessen fest, da das Flugfeld Altenrhein sehr\nüberschaubar sei, habe PVL keiner Kundenliste von AUA bedurft (Massnahmeduplik S.\n37).\n\n"}