{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\n104 II 58). Unlauter handelt auch, wer die Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet oder\nzur Schaffung einer Verwechslungsgefahr auffordert, indem er etwa die Abnehmer dazu\nanstiftet, ein eigenes Produkt in die Behälter eines Konkurrenzproduktes abzufüllen\n(Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.52). Unlauter ist auch das planmässige Abwerben\nvon Arbeitnehmern, sei es mit oder ohne Schädigungsabsicht (Pedrazzini/Pedrazzini,\na.a.O., Rz 4.57, 8.13; sic! 1997, 319). Grundsätzlich ist aber das Abwerben von Kunden\nerlaubt, da dies zum Wesen des Wettbewerbs gehört, womit eine kundenbezogene\nBehinderung nur dann vorliegt, wenn der Kunde durch sogenanntes unlauteres\nAbfangen gezielt und unverhältnismässig daran gehindert wird, sich mit einem\nKonkurrenzangebot unvoreingenommen auseinanderzusetzen (P. Jung, in: Stämpflis\nHandkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010,\nArt. 2 N 72f.).\n\nb) Die Gesuchstellerinnen warfen den Gesuchsgegnerinnen vor, sie würden mit ihrer\nWerbung auf dem Flughafengelände behindert, indem insbesondere alle Werbemittel\nder AUA (Poster, Werbesteher etc.) entfernt und durch Werbemittel der PVL auf\nAnweisung von Q., Manager Sales and Marketing des Flughafens, ersetzt worden\nseien. Die Entfernung der Werbung der AUA sei ohne entsprechende Notifikation bei\nden Gesuchstellerinnen − geschweige denn mit deren Zustimmung − erfolgt.\nZumindest hätte diese Änderung zuerst mit den Gesuchstellerinnen besprochen\nwerden müssen, damit sie genügend Zeit zur Verfügung gehabt hätten, um andere\nWerbemittel, -möglichkeiten und -standorte zu eruieren. Der plötzliche und\nunangekündigte Entzug der Werbefläche durch die Gesuchsgegnerinnen verstosse klar\ngegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Gesuch Rz 123, 125f.). Die\nGesuchsgegnerinnen hielten fest, AUA habe keine Mietverträge über Werbeflächen auf\ndem Flugfeld Altenrhein abgeschlossen, und bis heute auch keine Mietofferten\nnachgefragt. Damit habe AUA kein Anrecht auf die Überlassung von Werbeflächen\nohne marktübliches Entgelt. Im Übrigen hätten die Gesuchstellerinnen die Nicht-\nZurverfügungstellung von Werbeflächen auf dem Flughafengelände und die in diesem\nZusammenhang behauptete Wettbewerbsverletzung nicht substantiiert, womit im\nvorliegenden Massnahmeverfahren darauf nicht einzutreten sei (Gesuchsantwort S. 31).\nDie Gesuchstellerinnen räumten ein, dass AUA keine formellen Mietverträge über\nWerbeflächen am Flugfeld Altenrhein abgeschlossen habe (Massnahmereplik Rz 183,\n188).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWie die Gesuchstellerinnen selber einräumen, steht ihnen kein vertraglicher Anspruch\ngegenüber den Gesuchsgegnerinnen auf die Nutzung von Werbefläche am Flugfeld\nAltenrhein zu. Ein solcher Anspruch besteht aber auch nicht auf Grund des\nWettbewerbsrechts. Die Gesuchstellerinnen führten nicht aus, sie hätten sich in\nfrüheren Jahren oder ab Beginn des Sommerfahrplans darum bemüht, die Nutzung von\nWerbefläche durch AUA vertraglich zu regeln. Ob die Gesuchsgegnerinnen\nwettbewerbswidrig gehandelt haben, indem sie anscheinend von einem Tag auf den\nanderen die Werbung der AUA am Flugfeld Altenrhein beseitigt haben, braucht nicht\nentschieden zu werden. Die Gesuchstellerinnen legen in diesem Zusammenhang nicht\nhinreichend glaubhaft eine Wiederholungsgefahr dar, nachdem es sich − wie sie selber\nausführen − um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Sie legen in diesem\nZusammenhang aber nicht hinreichend glaubhaft dar, dass sie sich ab dem\nSommerfahrplan 2011 um die Zuweisung von Werbeflächen bei den\nGesuchsgegnerinnen bemüht hätten und diese Bemühungen gescheitert seien bzw. die\nGesuchsgegnerinnen ihr die vertraglich erteilte Werbefläche wieder entzogen hätten.\nDie Gesuchstellerinnen bringen somit zu Unrecht vor, das eigenmächtige Vorgehen der\nGesuchsgegnerinnen sei wettbewerbswidrig, da sie keine Chance gehabt hätten, die\nentgangene Werbemöglichkeit rechtzeitig zu ersetzen. Nachdem die\nGesuchstellerinnen in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt hatten, einen Ersatz zu\nersuchen, eine Suche jedoch anscheinend unterlassen haben, verhalten sie sich\nwidersprüchlich, wenn sie in diesem Zusammenhang den Gesuchsgegnerinnen ein\nunlauteres Verhalten vorwerfen. Im Übrigen könnte ein Begehren der\nGesuchstellerinnen betreffend Nutzung von Werbeflächen am Flugfeld Altenrhein auch\ndeshalb nicht geschützt werden, da sie in diesem Zusammenhang kein hinreichend\nbestimmtes Rechtsbegehren gestellt haben.\n\nc) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen ein unlauteres Verhalten\nim Sinne von Art. 2 UWG vor, indem diese systematisch AUA-Passagiere für PVL durch\ndas Check-In Personal des Flughafens abwerben würden, insbesondere durch die\n\nsystematische Abgabe von Flugplänen der PVL und durch Missbrauch der Passenger\nName Record Daten von AUA-Passagieren durch das Flughafenpersonal. Die\nbetreffenden Passagieren seien direkt angesprochen und dabei nicht nur darüber\ninformiert worden, dass es eine neue Airline geben werde, sondern auch welche\n\n"}