{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nIn Bezug auf die betrieblichen Abläufe brachten die Gesuchsgegnerinnen vor, sie\nhätten nur gerade zwei Abfertigungsschalter mit zwei Gepäckbändern, die für den\nCheck-In von maximal 72 Passagieren für den 06:30 Uhr Flug zur Verfügung stehen\nwürden. Die Gepäckbänder würden im Kontrollraum zusammenlaufen, wobei diese\ndort von einem speziell zertifizierten Mitarbeiter mit der Gepäckprüfungsanlage\nkontrolliert würden. In räumlich sehr engen Verhältnissen müssten die Gepäckstücke\nanschliessend in den Gepäckwagen verladen und in das Flugzeug eingeladen werden,\nwobei das Gepäck von Transitpassagieren gesondert behandelt werden müsse. Auch\nbezüglich der Sicherheitskontrolle der Passagiere stünden eine Passage und ein\nKontrollband für die Gepäckkontrolle zur Verfügung. Die physische Kontrolle werde von\nzwei Personen (eine Dame und ein Herr) durchgeführt, worauf die Passagiere\nanschliessend zu Fuss zum Flugzeug gehen würden (Gesuchsantwort S. 21 lit. d).\nDiese Ausführungen werden von den Gesuchstellerinnen, ohne dass sie Abweichendes\nvorbringen und entsprechende Belege einreichen würden, bestritten (Massnahmereplik\nRz 148ff.). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerinnen erscheinen nachvollziehbar und\nwerden auch glaubhaft durch die eingereichten Fotounterlagen belegt (bekl.act. 25,\n26). Damit haben die Gesuchstellerinnen, welche die Vertragsverletzung und die\nVerletzung weiterer Rechte darzulegen haben, nicht hinreichend glaubhaft gemacht,\ndass beim frühmorgendlichen Flug eine gleichzeitige Abfertigung der Passagiere der\nAUA und der PVL möglich wäre, und eine solche von den Gesuchsgegnerinnen nur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunterlassen wird, um die Gesuchstellerinnen im Wettbewerb unrechtmässig zu\nbehindern.\n\nddd) Insgesamt gelingt somit den Gesuchstellerinnen nicht, hinreichend ihre\nBehauptungen glaubhaft darzulegen, wonach die Gesuchsgegnerinnen die\nInfrastrukturverhältnisse am Flugfeld Altenrhein völlig realitätsfremd aufzeichnen und so\nden unbeholfenen Versuch starten würden, ihr diskriminierendes und\nkartellrechtswidriges Verhalten zu entschuldigen. Damit ist der Antrag der\nGesuchstellerinnen, der Richter habe die Gesuchsgegnerinnen anzuweisen, den\nCheck-In-Bereich so zu gestalten, dass die Passagiere der Gesuchstellerinnen\ninnerhalb der gleichen Zeitspannen am Flugplatz Altenrhein abgefertigt werden,\nabzuweisen, da sie ein vertrags- und kartellwidriges sowie ein diskriminierendes\nVerhalten der Gesuchsgegnerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargetan haben.\n\nB) Rechtsbegehren Ziff. 2\n\n1. Die Gesuchstellerinnen bringen vor, das gezielte Abwerben von Kunden der AUA\nmittels unrichtiger Behauptungen sowie die unwahren und herabsetzenden\nÄusserungen in den Medien würden eine Verletzung von Art. 3 lit. a UWG darstellen.\nÜberdies werde Art. 2 UWG verletzt durch das gezielte systematische, mündliche\nsowie schriftliche Abwerben von Passagieren der AUA für die PVL, die unlautere\nAbwerbung von Mitarbeitern der AUA sowie die Entfernung aller Werbung (Poster,\nSchriftzüge, Banner etc.) der AUA vom Flughafengelände bzw. das Ersetzen dieser\nWerbung durch die Werbung der PVL (Gesuch Rz 112ff.; Massnahmereplik Rz 55,\n156ff.).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen hielten unter Hinweis auf den generellen Einwand, die\nRechtsbegehren seien zu unbestimmt, fest, auch das Rechtsbegehren betreffend\nunlautere Äusserungen sei derart weit und unbestimmt gefasst, dass es nicht zum\nBestandteil eines Dispositivs gemacht werden könne. Im Übrigen habe AUA Zugang zu\nden beiden gleichen Check-In Schaltern, die in Altenrhein zur Verfügung stehen\nwürden. Deren Gepäck werde abgefertigt entsprechend den Vorgaben, und das\ngleiche gelte für deren Passagiere. Zumindest aktuell stehe den Passagieren der AUA\nauch die Business Lounge zur Verfügung, wobei zwischen den Parteien Verhandlungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Gange seien, das gekündigte Business Lounge Agreement neu aufzusetzen. Die\nGesuchsgegnerinnen bestritten, Personal oder Kunden der AUA abgeworben zu\nhaben. Sie hielten fest, der Auftritt von PVL im Check-In Bereich sei zurückhaltend und\nauf die spartanischen räumlichen Verhältnisse zugeschnitten (Gesuchsantwort S. 23f.,\nS. 30ff.; Massnahmeduplik S. 10ff., S. 23ff.).\n\n2. Unlautere Äusserungen\n\na) Gemäss Art. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke,\n\n"}