{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nGesuchstellerinnen die Erhöhung der Gebühren um 40%, womit sie an diese\nVereinbarung gebunden sind, insbesondere da sie diese auch nicht wegen Irrtums oder\nTäuschung angefochten haben. Ferner ist, wie erwähnt, entscheidend, dass die\nGesuchstellerinnen mit dem vorliegenden Begehren, die Gebühren seien\nherabzusetzen, eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der zukünftigen\nVollstreckung einer Geldforderung verlangen. Dafür kommen allerdings vorsorgliche\nMassnahmen nicht in Frage, da in diesen Fällen die abschliessende Regelung des\nSchKG zur Verfügung steht (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3a zu Art. 198 ZPO/SG\nm.w.H.). Es wird somit im Rahmen eines allfälligen Hauptverfahrens zu entscheiden\nsein, ob die Gesuchstellerinnen mit der Erhöhung der Gebühren um 40% in\nunzulässiger Weise diskriminiert worden sind, womit ihnen ein\nRückforderungsanspruch gegenüber den Gesuchsgegnerinnen zustehen würde. Wie\nerwähnt, ist aber auch auf Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil II nicht einzutreten, da dieses zu\nunbestimmt ist. Die Gesuchstellerinnen haben es insbesondere unterlassen, im\nRechtsbegehren die Höhe der Gebühren zu nennen, die nach ihrer Ansicht\nangemessen ist.\n\ncc) In Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil III verlangen die Gesuchstellerinnen, der\nGesuchsgegnerin 2 sei vorsorglich zu befehlen, jegliches die Gesuchstellerinnen\ndiskriminierendes Verhalten zu Gunsten eines dieselbe Flugverbindung betreibenden\nKonkurrenzunternehmens zu unterlassen, insbesondere im Check-In-Bereich\nsicherzustellen, dass die Passagiere der Gesuchstellerinnen innerhalb der gleichen\nZeitspannen am Flugplatz Altenrhein abgefertigt werden. Wie bereits ausgeführt, ist\ndas Begehren, die Gesuchsgegnerin 2 habe jegliches diskriminierendes Verhalten zu\nunterlassen, derart unbestimmt, dass auf diesen Teil des Rechtsbegehrens nicht\neingetreten werden kann.\n\naaa) Die Gesuchstellerinnen verlangen ferner einen richterlichen Befehl, wonach\nihre Passagiere innerhalb der gleichen Zeitspannen abgefertigt werden müssen. Wie\nerwähnt, ist eine allfällige betriebliche Ungleichbehandlung der Passagiere der AUA\nund derjenigen der PVL, auch wenn sie allenfalls unrechtmässig wäre, im Rahmen des\nvorsorglichen Massnahmeverfahrens nur dann zu verbieten, wenn die\nGesuchstellerinnen einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhinreichend glaubhaft darlegen. Wie bereits ausgeführt worden ist, stellten die\nGesuchstellerinnen nicht in Abrede, dass die Leistungen seitens der\nGesuchsgegnerinnen im Check-In Bereich grundsätzlich erbracht und die Flüge\nordnungsgemäss durchgeführt werden. Die Gesuchstellerinnen behaupteten nicht\nhinreichend und legten auch nicht glaubhaft dar, dass Ihnen auf Grund der verschieden\nlangen Check-In Zeiten, indem etwa die Passagierzahlen fortlaufend abnehmen, ein\nerheblich Schaden droht. Damit scheint eine der Voraussetzungen, um den\nGesuchsgegnerinnen ein Check-In für AUA und PVL mit gleichen Zeitspannen zu\nbefehlen, nicht erfüllt. Wie die Gesuchstellerinnen geltend gemacht hatten, geht es bei\nder behaupteten Ungleichbehandlung ausschliesslich um den Frühflug um 06.30 Uhr\n(AUA bzw. 06.50 Uhr [PVL]). Wie die Gesuchsgegnerinnen glaubhaft ausführen, kann\nnicht ohne entsprechendes Fachwissen in die betrieblich bedingten, komplexen\nAbläufe auf dem Flugfeld Altenrhein und in sicherheitsrelevante Vorgaben zum Check-\nIn der Passagiere richterlich eingegriffen werden (vgl. Massnahmeduplik S. 8). Die\nGesuchstellerinnen haben es indessen unterlassen, im Rechtsbegehren hinreichend\ndetailliert zu umschreiben, in welcher Weise die Gesuchsgegnerinnen das Check-In der\nFrühflüge zeitlich zu organisieren haben, damit ein entsprechendes richterliches Verbot\ngestützt auf Art. 292 StGB verfügt werden kann. Es ist somit auf den Antrag der\nGesuchstellerinnen betreffend Gleichbehandlung im Check-In Bereich auf mangels\nBestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht einzutreten bzw. dieser ist mangels\nGlaubhaftmachung des drohenden Nachteils abzuweisen.\n\nbbb) In materieller Hinsicht machten die Gesuchsgegnerinnen gelten, es liege kein\ndiskriminierendes Verhalten insbesondere in Bezug auf die frühmorgendlichen Slots\nvor, und die Vorgabe, dass die Passagiere der AUA für ihren ersten Flug spätestens 30\nMinuten vor dem Start eingecheckt haben müssten, sei unvermeidlich, um eine sichere\nund zuverlässige Abfertigung der Passagiere und deren Gepäck sicherzustellen\n(Gesuchsantwort S. 17ff.; vgl. Massnahmereplik Rz 48, 123ff.).\n\nIm Oktober 2010 hatte die AUA den zur 06:30 Uhr Abflugzeit korrespondierenden 05:45\nUhr -Slot am Flughafen Wien und diesen zugesprochen erhalten (vgl. Massnahmereplik\nRz 125ff.; Replikbeilagen 9 - 13). Unbestrittenermassen startete die AUA ab Sommer\n2005 bis Sommer 2010 jeweils um 06:40 Uhr, und seither um 06:30 Uhr\n(Massnahmereplik Rz 130). Über die Behauptung der Gesuchsgegnerinnen, die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}