{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nc) Gemäss den Vorbringen beider Parteien verfügt AUA über einen vertraglichen\nAnspruch auf Zugang zu den betriebsnotwendigen Einrichtungen des Flugfelds\nAltenrhein bis Ende des Jahres 2015 (Massnahmereplik Rz 27; Massnahmeduplik S.\n20). Zwischen den Parteien besteht auch Einigkeit darüber, dass Ziff. 3.1 lit. a bis c der\nBenützungsvereinbarung (kläg.act. 8, 12) durch neuere Absprachen der Parteien\nersetzt wurden. Beide Parteien anerkennen grundsätzlich die Gültigkeit des 2008\nSGHA mit Annex A (Ground Handling Services) und Annex B (Preise; kläg.act. 32, 34).\nUnbestrittenermassen akzeptierten die Gesuchsgegnerinnen die um 40% höheren\nStart- und Landegebühren und die um 20% höheren Passagiergebühren. Beide\nParteien gehen zudem davon aus, dass die 2008 SGHA, um bindend zwischen den\nParteien anwendbar zu sein, unterzeichnet werden müssen (Art. 11 Abs. 1 OR;\nMassnahmereplik Rz 27f.; Massnahmeduplik S. 20). Die Gesuchstellerinnen räumen\nselber ein, dass die Gesuchsgegnerinnen gestützt auf das Obligationenrecht nicht zur\nUnterzeichnung neuer Verträge verpflichtet werden können (Massnahmereplik Rz 29).\nNachdem die Gesuchstellerinnen die Erhöhung der Start-, Lande- und\nPassagiergebühren um 40% bzw. 20% akzeptiert haben (vgl. kläg.act. 32), können sie\nim Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens grundsätzlich nicht geltend\nmachen, diese seien überhöht und allenfalls richterlich zu korrigieren. Ob die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesuchsgegnerinnen gestützt auf Art. 9 LVA und Art. 7 KG in unzulässiger Weise im\nWettbewerb behindert werden, ist im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens\nnicht zu prüfen, da ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in dem Sinne, dass\nein unverzügliches Einschreiten des Richters unabdingbar erscheint, nicht hinreichend\nglaubhaft gemacht worden ist. Sofern die Gesuchstellerinnen allenfalls zu hohe\nGebühren bezahlt hätten, können sie diese im Rahmen des Hauptverfahrens geltend\nmachen. Ein Rechtsschutzinteresse und ein drohender, nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil sind auch deshalb nicht dargetan, da die\nGesuchstellerinnen nicht ausgeführt hatten, die Geltendmachung eines\nErsatzanspruches wegen allenfalls überhöhter Preise sei unmöglich bzw. unzumutbar.\n\nd) Gestützt auf diese Überlegungen ist zu den einzelnen Anträgen gemäss\nRechtsbegehren Ziff. 1 was folgt festzuhalten:\n\naa) In Ziff. 1 Teil I des Rechtsbegehrens verlangen die Gesuchstellerinnen, den\nGesuchsgegnerinnen sei gestützt auf diverse Vereinbarungen, insbesondere die\nBenützungsvereinbarung (kläg.act. 8) und das 2008 SGHA, Annex A bzw. B (kläg.act.\n34), zu befehlen, ab dem Sommerfahrplan (28. März 2011) alle notwendigen\nDienstleistungen am Boden auf dem Flugfeld Altenrhein weiterhin zu den neu\nvereinbarten Konditionen (40% höhere Gebühren) zu erbringen. Wie erwähnt, haben\ndie Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass sich die\nGesuchsgegnerinnen nicht an die Verträge halten würden, womit die\nGesuchstellerinnen an der ordnungsgemässen Durchführung der Flüge ab Altenrhein\ngehindert würden. Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil I ist, da die Dienstleistungen am Boden −\nabgesehen von untergeordneten Friktionen − hinreichend erbracht werden (das\nGegenteil wurde von den Gesuchstellerinnen nicht glaubhaft dargelegt) abzuweisen. Im\nÜbrigen ist, wie erwähnt, auf das Rechtsbegehren mangels hinreichender Bestimmtheit\nnicht einzutreten.\n\nbb) In Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil II stellen die Gesuchstellerinnen den Antrag, den\nGesuchsgegnerinnen sei vorsorglich zu befehlen, die Dienstleistungen gegenüber AUA,\nfalls sie dieselben Dienstleistungen gegenüber einem dieselbe Flugverbindung\nbetreibenden Konkurrenzunternehmen zu günstigeren Konditionen erbringen, zu nichtdiskriminieren Konditionen zu erbringen. Wie bereits ausgeführt, akzeptierten die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}