{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nDie Behauptungen der Gesuchstellerinnen, wonach der Flugbetrieb in Bezug auf die\nFlugzeuge der AUA nicht ordnungsgemäss abgewickelt werde, wird auch nicht durch\nden von ihnen geschilderten Vorfall mit P. vom 22. April 2011 (Massnahmereplik\nRz 50f.; Massnahmebeilage 4) hinreichend glaubhaft dargelegt, nachdem die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesuchstellerinnen wiederum nicht darlegen, auf Grund welcher Vertragsgrundlagen P.\nhätte gestattet werden müssen, unter Benützung der Infrastruktur der\nGesuchsgegnerinnen per Funk Kontakt mit dem Flugzeug der AUA aufzunehmen. Die\nGesuchsgegnerinnen führten in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, dass P. als\nehemalige Mitarbeiterin der Gesuchsgegnerinnen und nunmehr neue Mitarbeiterin der\nAUA keinen Zugang zu den von den Gesuchsgegnerinnen genutzten Räumlichkeiten\nund Gerätschaften habe und auch kein entsprechendes Recht dazu besitze\n(Massnahmeduplik S. 23; nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 22). Damit legten\ndie Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dar, dass die Gesuchsgegnerinnen\nauf Grund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet gewesen wären, P. die\nentsprechende Infrastruktur der Gesuchsgegnerinnen zur Verfügung zu stellen.\n\nDie Gesuchsgegnerinnen führten – was unbestritten blieb – aus, dass PVL im Monat\nApril 2011 3'121 und die AUA im gleichen Zeitraum 4'158 Passagiere befördert hatten\n(Massnahmeduplik S. 12 unten; nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 16ff.).\nFerner steht fest, dass die AUA am 23. Mai 2011 die Gesamtheit der Rechnungen für\nden Monat April von Fr. 317'030.60 zur Zahlung aufgegeben hatte (bekl.act. 34;\nMassnahmeduplik S. 13 oben). Die Gesuchstellerinnen hatten in diesem\nZusammenhang nicht ausgeführt, die Überweisung der Rechnungsbeträge sei mit dem\nausdrücklichen Hinweis verbunden gewesen, die Gesuchsgegnerinnen hätten die in\nRechnung gestellten Leistungen nicht bzw. mangelhaft erbracht. Insgesamt haben\nsomit die Gesuchstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft dargelegt, dass der\nFlugbetrieb in Altenrhein bis zum 24. Juni 2011 (d.h. bis zum Zeitpunkt der Einreichung\nder nachträglichen Eingabe) − abgesehen von geringfügigen Friktionen − nicht hatte\nreibungslos abgewickelt werden können. Die Gesuchstellerinnen äusserten sich auch\nnicht zur Tatsache, dass sie im April 2011 rund 1'000 Passagiere mehr als die PVL\ntransportiert hatten. Sie legen somit auch nicht glaubhaft dar, dass ihnen angesichts\nder behaupteten diskriminierenden Handlungen durch die Gesuchsgegnerinnen ein\nderart erheblicher Nachteil droht, so dass richterliche Anordnungen in Bezug auf das\nVerhältnis der Parteien im Bereich des Check-In gerechtfertigt wären.\n\nDie Gesuchstellerinnen legten auch nicht in den weiteren nachträglichen Eingaben vom\n4. Juli 2011, 8. August und 15. August 2011 hinreichend glaubhaft dar, dass es ihnen\nnicht grundsätzlich möglich ist, den Flugbetrieb ordnungsgemäss für die Passagiere\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder AUA durchzuführen. Sie legten insbesondere nicht dar, auf Grund welcher\nRechtsgrundlage ein Einschreiten des Zivilrichters zu erfolgen hätte und welche\nkonkreten Massnahmen anzuordnen wären, um die behaupteten Missstände am\nFlugplatz Altenrhein zu beseitigen. Zudem hielten die Gesuchstellerinnen selber fest,\ndass die behaupteten Missstände bereits seit dem 13. Oktober 2010 bestanden hatten,\nwomit angesichts des monatelangen Zuwartens der Gesuchstellerinnen die\nDringlichkeit der Mängelbehebung nicht hinreichend glaubhaft dargetan worden ist\n(nachträgliche Eingabe vom 04.07.2011; nachträgliche Eingabe der\nGesuchsgegnerinnen vom 02.08.2011). Auch mit den Vorbringen betreffend\nCharterflüge und betreffend diskriminierende Flughafengebühren legen die\nGesuchstellerinnen nicht dar, dass es ihnen nicht bis auf weiteres möglich ist, einen\nordnungsgemässen Flugbetrieb von Altenrhein nach Wien aufrecht zu erhalten\n(nachträgliche Eingabe vom 08.08.2011; nachträgliche Eingabe der\nGesuchsgegnerinnen vom 17.08.2011; nachträgliche Eingabe der Gesuchstellerinnen\nvom 15.08.2011).\n\n"}