{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen bestritten in der Massnahmeduplik diese Ausführungen und\nhielten insbesondere fest, AUA fliege und bediene die Linie Altenrhein - Wien auch seit\nIn-Kraft-treten des Sommerflugplans 2011 mit werktäglichen Rotationen. Neu sei nur,\ndass nunmehr auch PVL drei werktägliche Rotationen zwischen Altenrhein und Wien\nanbiete. Während mehr als 2 Monaten seien die beiden Wettbewerber für das Produkt\nsowohl in Altenrhein als auch in Wien aneinander vorbeigekommen und hätten das\ntägliche Geschäft weitestgehend friktionslos abgewickelt. Da dies weiterhin der Fall\nsein werde, sei das Massnahmeverfahren überflüssig und ungeeignet, auf die\nZusammenarbeit der Parteien einzuwirken (Massnahmeduplik S. 4f.). Ein\nRechtsschutzinteresse bestehe in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil I nicht, da\nden Gesuchsgegnerinnen etwas zu tun befohlen würde, was sie ohnehin zu tun bereit\nseien, da sie hierzu vertraglich verpflichtet seien (Massnahmeduplik S. 6f.). Sie\nbekräftigten in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil III, dass dem Wunsch von AUA\nnach einer Verlängerung des Check-In-Fensters am frühen Morgen aus objektiven\nGründen nicht entsprochen werden könne (Massnahmeduplik S. 8ff.). Die Kooperation\nauf der Basis der bestehenden Verträge funktioniere, was sich u.a. auch darin zeige,\ndass PVL im Monat April 2011 3'121 und AUA im gleichen Zeitraum 4'158 Passagiere\nbefördert hätten. AUA habe auch mit Schreiben vom 23. Mai 2011 der\nGesuchsgegnerin 1 bestätigt, dass die Gesamtheit der Rechnungen für den April von\nFr. 317'030.60 zur Zahlung aufgegeben worden sei (Massnahmeduplik S. 12f.; bekl.act.\n33, 34). Sie bekräftigten, dass die Vorgaben für die Check-In Zeiten für den\nfrühmorgendlichen Flug der AUA angesichts der stark schwankenden Passagierzahlen\nbetriebsnotwendig seien und die logistischen und personellen Ressourcen der\nGesuchsgegnerinnen aufs äusserste strapazieren würden (Massnahmeduplik S. 14f.;\nvgl. S. 19f. [Konsens der Parteien betreffend die aktuellen Gebühren]; S. 23 [Vorfall\nbetreffend Andrea Kempter]).\n\na) Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt ein schutzwürdiges Interesse der\ngesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt. Beim\nAnspruch auf Unterlassung muss das Verhalten der Gesuchsgegnerin eine künftige\nVerletzung ernstlich befürchten lassen (BGE 116 II 357 E. 2a, 109 II 338 E. 3). Dies ist\ninsbesondere dann der Fall, wenn bereits eine Verletzung des Unterlassungsanspruchs\nstattgefunden hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind, weil z.B. die\nGegenpartei die Widerrechtlichkeit ihres Handels bestreitet (BGE 124 III 72 E. 2a).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBestehen keine Anzeichen dafür, und ist davon auszugehen, dass der bestehende\nZustand nicht zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den\nGesuchsteller führt, ist das Rechtsschutzinteresse am Unterlassungsbegehren zu\nverneinen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.6; Huber, ZPO Komm., Art. 261 N\n18f.; Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3.\nAufl., Basel 2011, N 275).\n\nb) Im Zeitpunkt, als die Gesuchstellerinnen die Massnahmereplik eingereicht hatten,\nhatte AUA mehr als einen Monat lang ab Beginn des Sommerflugplans 2011 die drei\nwerktäglichen Rotationen auf der Linie Altenrhein - Wien bedient. Die\nGesuchstellerinnen behaupteten nun aber nicht, dass der Flugverkehr nicht\ngrundsätzlich zufriedenstellend für die Passagiere habe abgewickelt werden können.\nDie Vorbringen der Gesuchsgegnerinnen in der Massnahmeduplik vom 6. Juni 2011,\nwonach das tägliche Geschäft während mehr als zwei Monaten weitestgehend\nfriktionslos habe abgewickelt werden können (Massnahmeduplik S. 5), bestritten die\nGesuchstellerinnen im Wesentlichen mit der allgemein gehaltenen Behauptung, die\nerforderlichen Dienstleistungen würden nicht immer zuverlässig erledigt (nachträgliche\nEingabe vom 24.06.2011 Rz 12ff.). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen,\nwonach der Flugbetrieb während mehr als zwei Monaten zufriedenstellend habe\nabgewickelt werden können, wird auch nicht in Frage gestellt durch die Behauptungen\nder Gesuchstellerinnen, dass die AUA-Passagiere anfangs Juli 2011 am Sonntagabend\nkurz vor 20:00 Uhr bis zu 15 Minuten zusätzlich hätten im Flugzeug warten müssen,\nwobei es ausschliesslich darum gegangen sei, die AUA-Passagiere zu schikanieren\n(nachträgliche Eingabe vom 24.06.2011 Rz 15; Beilage 2 zur nachträglichen Eingabe).\nDie Gesuchstellerinnen führten nicht aus, in welcher Weise die Gesuchsgegnerinnen\nvertragswidrig, d.h. entgegen den Vereinbarungen der Parteien im Bereich des Ground\nHandling, gehandelt haben sollten. Gemäss dem Schreiben von Captain O. vom 8. Juni\n2011 bestanden Weisungen seitens der Gesuchsgegnerinnen, womit grundsätzlich\ndavon auszugehen ist, dass diese zu befolgen waren.\n\n"}