{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\n2. Die Gesuchstellerinnen brachten zusätzlich zum Gesuch in der Massnahmereplik in\nsehr allgemeiner Weise vor, solange sich die Gesuchsgegnerinnen weigern würden,\neine klare schriftliche Vertragsgrundlage betreffend das Flugfeld Altenrhein zu schaffen,\nmüsse AUA davon ausgehen, dass die Gesuchsgegnerinnen nach ihren\nVertragskündigungen vom Oktober 2010 weiterhin das Ziel einer kurz- bis\nmittelfristigen Aussperrung von AUA vom Flugfeld Altenrhein verfolgen würden. Dabei\nreichten sie neu ein E-Mail der Gesuchsgegnerinnen vom 16. März 2011, mithin mit\nDatum vor Einreichung des Gesuchs vom 25. März 2011, ein, mit welchem diese eine\nErhöhung der Preise für die Mitarbeiterparkplätze von AUA um 30% und für die\nBenützung der Lounge auf neu Euro 15.-- (anstatt 10.-- Euro pro Person) mitgeteilt\nhatten (Massnahmereplik Rz 7; Replikbeilage 1 [den Preis von Euro 15.--/Kunde für den\nLoungezutritt hatte AUA am 17.03.2011 akzeptiert]). Gemäss den weiteren\nVorbringungen der Gesuchstellerinnen würden die Gesuchsgegnerinnen kraft ihrer\nMarktmacht die von AUA für die Nutzung der Flugfeldinfrastruktur dringend benötigte\nschriftliche Vertragsgrundlage verweigern, die AUA regelmässig zu Preiserhöhungen\n(so Start- und Landegebühren, Passagiergebühren, Parkplatzmiete und Preis für die\nMiete von Räumlichkeiten) zwingen, den zentralen Wettbewerbsparameter der\n\"Zeitverhältnisse\" zu Gunsten von PVL mittels diskriminierender Regelungen betreffend\ndie Passagierabfertigung beeinflussen und die AUA in der täglichen Nutzung der\nFlugfeldinfrastruktur behindern (Massnahmereplik Rz 16ff., insbes. Rz 25).\nInsbesondere die Dringlichkeit sei auf Grund des widersprüchlichen Verhaltens der\nGesuchsgegnerinnen in den Monaten Oktober 2010 bis Ende März 2011 gegeben. Die\nGesuchsgegnerinnen hätten nicht explizit und schriftlich bestätigt, sämtliche von AUA\ngeltend gemachten Dienstleistungen zu erbringen. Sollten die Gesuchsgegnerinnen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngewisse Dienstleistungen plötzlich nicht mehr z.B. mit dem Hinweis, dass diese nicht\nTeil der mündlichen Vereinbarung seien, erbringen, würden erhebliche, nicht leicht\nwiedergutzumachende Nachteile entstehen, indem etwa geplante Flüge abgesagt\nwerden müssten (Massnahmereplik Rz 27ff., insbes. Rz 30f.).\n\nIn kartellrechtlicher Hinsicht hielten die Gesuchstellerinnen fest, die\nGesuchsgegnerinnen würden ihre Macht und Kontrolle über die Flugfeldinfrastruktur\nsowie ihre Monopolstellung in den verschiedenen nachgelagerten Märkten (z.B.\nLufttransport von Passagieren; Bodendienstleistungen für Passagiere, so etwa\nParkplatz, Ticketverkauf, Check-In, VIP und Vielfliegerlounge usw.; Abfertigung der\nFlugzeuge bzw. Ground-Handling, so etwa Gepäckbeladung, Betankung, Reinigung,\nCatering, Enteisung usw.) missbrauchen, um ihrer eigenen Fluggesellschaft PVL einen\nunzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Massnahmereplik Rz 32ff., insbes.\nRz 40). Insbesondere seien die Gesuchsgegnerinnen in wettbewerbswidriger Weise\n(Art. 9 Abs. 1 und 2 LVA) bestrebt, den Preis für die Flugtickets der Gesuchstellerin 1\nzum direkten Vorteil für PVL zu erhöhen. Insbesondere mit der einseitigen Erhöhung\nder Start- und Landegebühren um 40%, der Passagiergebühren um 20% je auf den\n1. August 2010 und der Erhöhung der Preise für die Mitarbeiterplätze um 30% und für\ndie Lounge um 50% je per 1. April 2011 bezweckten die Gesuchsgegnerinnen, einen\nPreisdruck auf die Flugtickets der Gesuchstellerin 1 auszuüben (Massnahmereplik Rz\n44). Schliesslich würden die Gesuchsgegnerinnen ihre Kontrolle über die Infrastruktur\ndes Flugfelds Altenrhein benutzen, um die AUA in der reibungslosen Abwicklung des\nTagesgeschäfts zu behindern. Dabei wiesen sie auf einen Vorfall vom 22. April 2011\nhin, bei welchem es Andrea Kempter von der AUA nicht gestattet worden sei, per Funk\nKontakt mit dem Flugzeug der AUA aufzunehmen, als das sich auf den 06:30-Flug\nvorbereitende Flugzeug der Gesuchstellerin 1 um ca. 06:15 Uhr ein Problem gehabt\nhabe (Massnahmereplik Rz 50; Replikbeilage 4). Die AUA werde ferner behindert, auf\ndem Flugfeldgelände für die eigene Fluggesellschaft zu werben, und die\nGesuchstellerinnen würden behindert, indem die Gesuchsgegnerinnen auf dem\nFlugfeldareal die AUA-Fluggäste mittels Verbreiten von Falschinformationen für die\ngruppeneigene PVL abwerben würden (Massnahmereplik Rz 51; vgl. Rz 127ff.\n[Flugplan mit der Abflugzeit 06:30 Uhr]).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}