{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUhr) sei keineswegs schikanös, sondern unvermeidlich, um eine sichere und\nzuverlässige Abfertigung der Passagiere und deren Gepäck sicherzustellen\n(Gesuchsantwort S. 20ff; vgl. S. 27f. ad Rz 50, 52f., S. 29).\n\na) Gemäss Art. 261 ZPO hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen des\ndrohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und der tatsächlichen und\nrechtlichen Grundlagen des Hauptbegehrens glaubhaft zu machen. Ein strikter Beweis\nist nicht erforderlich, sondern es genügt ein Wahrscheinlichkeitsbeweis, da\nvorsorgliche Massnahmen rasch getroffen werden sollten. Die Rechtslage ist vom\nGericht lediglich summarisch zu prüfen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.193). Auch die Gegenpartei hat ihre Einreden oder\nEinwendungen nur glaubhaft zu machen (BGE 132 III 83 E. 3.2; 130 III 321, 325; 103 II\n287 E. 2; Gruber, ZPO Komm., Art. 261 N 25; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N\n11.194; Christoph Willi, Glaubhaftmachung und Glaubhaftmachungslast, sic! 2011,\n215ff.).\n\nb) Vorliegend führten die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen im Gesuch, das sie vor\ndem Beginn des Sommerfahrplans ab 28. März 2011 eingereicht hatten, allgemein\ngehaltene Befürchtungen an, wonach die Gesuchsgegnerinnen die Dienstleistungen\nam Boden für die AUA nicht erbringen bzw. in diskriminierender Weise nur teilweise\noder ungenügend erbringen könnten. Diese begründeten sie in erster Linie nicht mit\nkonkreten Verletzungshandlungen der Gesuchsgegnerinnen, sondern damit, dass die\nGesuchsgegnerinnen für das Check-In Preiserhöhungen durchgesetzt hätten und\nzwischen den Parteien nur zum Teil vertragliche Vereinbarungen bestünden, während\nsie im Übrigen noch in Vertragsverhandlungen stehen würden. Die\nGesuchsgegnerinnen legten nun in der Gesuchsantwort vorerst hinreichend glaubhaft\ndar, dass sie bereit waren und auch in Zukunft sind, das Check-In für die AUA\nentsprechend den bisherigen Vereinbarungen in sachgerechter Weise durchzuführen.\nDabei verwiesen sie insbesondere in der nach Beginn des Sommerfahrplans\neingereichten Gesuchsantwort darauf hin, dass der Flugbetrieb und das Check-In für\ndie Passagiere der AUA zufriedenstellend funktionieren würden. Sie führten −\nzumindest vorerst − glaubhaft aus, dass nicht zwei frühe Flugverbindungen nach Wien\ngleichzeitig in Altenrhein abgefertigt werden könnten, womit die zeitliche Staffelung der\nAbflug- und Check-In Zeiten gerechtfertigt sei. Insgesamt haben somit die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesuchstellerinnen im Rahmen des Gesuchs nicht hinreichend glaubhaft dargelegt,\ndass ihnen im Hinblick auf den Sommerfahrplan ab 28. März 2011 ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil drohe, da die Gesuchsgegnerinnen ihren vertraglichen\nund sonst sachlich notwendigen Verpflichtungen im Bereich des Check-In\nnachkommen würden. Damit haben die Gesuchstellerinnen in Bezug auf das\nRechtsbegehren Ziff. 1 ein Rechtschutzinteresse vorerst nicht dargetan. Es bleibt ihnen\naber offen, glaubhaft darzulegen, dass eine richterliche Verfügung auf Grund von\nSachverhalten, die sich nach Einreichung des Gesuchs im Verlaufe des Flugbetriebs\nergeben haben, zu erlassen ist.\n\n"}