{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHandlungen der Gesuchsgegnerinnen nicht hinreichend konkret nennt. Nicht genügend\nbestimmt ist auch das Begehren, es sei den Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, sich in\nwettbewerbswidriger Weise in der Weise zu verhalten, dass den Gesuchstellerinnen\nfaktisch verunmöglicht oder unbillig erschwert wird, den Flugplatz Altenrhein für ihre\nFlüge zu benützen. Nachdem, wie erwähnt, Rechtsbegehren auch unter\nBerücksichtigung der Begründung des Gesuchs auszulegen sind, ist nachfolgend zu\nprüfen, ob die Gesuchstellerinnen Verhaltensweisen, die sie als wettbewerbswidrig\nerachten, hinreichend konkret nennen. Hinreichend bestimmt scheint indessen das\nBegehren, es sei Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, in wettbewerbswidriger Weise\nMitarbeiter oder Kunden der Gesuchstellerinnen planmässig und/oder mittels unwahrer\nAngaben abzuwerben.\n\nIII.\n\nA) Rechtsbegehren Ziff. 1\n\n1. Die Gesuchstellerinnen führten im Gesuch 25. März 2011, das mithin drei Tage vor\ndem Beginn des Sommerfahrplans ab dem 28. März 2011 eingereicht wurde, aus, es\nsei angesichts der gescheiterten Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien \"völlig\noffen, ob die Dienstleistungen am Boden nun durchgeführt werden oder nicht\" (Gesuch\nRz 50). Sie werfen den Gesuchsgegnerinnen ein krass schikanöses Verhalten bei der\nBehandlung der Passagiere im Check-In Bereich vor, indem die Passagiere für ihren\n06.30 Uhr Flug spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben müssten,\nwährend bei den Passagieren der People's AirGroup eine Check-In Zeit von minimal 5\nMinuten genüge (Gesuch Rz 52f.). Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerinnen\nhabe AUA alle Vorkehrungen für den Weiterbetrieb der Fluglinie Altenrhein - Wien\ngetroffen, insbesondere für den Betrieb ab 28. März 2011. Könnte der Betrieb nicht\nfortgesetzt werden, hätte dies für sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden\nNachteil zur Folge, indem insbesondere kurzfristig Flugzeuge und Crew nicht alternativ\neingesetzt werden könnten und Kunden zu entschädigen wären (Gesuch Rz 76; vgl. Rz\n96, 103f.). Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerinnen liegt eine kartellrechtlich\nrelevante Ungleichbehandlung vor, indem den Passagieren der People's AirGroup zwei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nCheck-In Schalter zur Verfügung gestellt würden, der AUA aber nur einen. Die\nPassagiere der beiden Fluggesellschaften würden gleichzeitig an drei Schaltern\nabgefertigt. Es stelle nun aber kein Problem dar, den Passagieren der AUA die gleichen\nMöglichkeiten beim Check-In anzubieten, wie denjenigen der People's Vienna Line\n(Gesuch Rz 104f.). Die Geschäftsverweigerung und der Abbruch einer bestehenden\nGeschäftsverbindung durch die Gesuchsgegnerin 1 als marktbeherrschendes\nUnternehmen auf dem Flugfeld Altenrhein sei als missbräuchlich insbesondere im\nSinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG zu qualifizieren (Gesuch Rz 106ff.).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen hielten in der Gesuchsantwort vom 8. April 2011, die mithin\nnach Beginn des Sommerfahrplans (28. März 2011) erstattet worden war, fest, die AUA\nofferiere nun in Konkurrenz mit der PVL weiterhin drei werktägliche Rotationen von\nAltenrhein nach Wien. Beide Verbindungen würde auch auf der Homepage der\nGesuchsgegnerinnen angeboten (bekl.act. 9, 10); von Diskriminierung könne keine\nRede sein (Gesuchsantwort S. 9). Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen\nhätten die Gesuchstellerinnen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für\nden Fall der Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen in keiner Weise glaubhaft\ngemacht: AUA fliege und werde zu nicht diskriminierenden Konditionen abgefertigt\n(Gesuchsantwort S. 12). Wie gerichtsnotorisch sei, bediene AUA auch ab\nSommerflugplan 2011 die Linie Altenrhein - Wien mit täglich drei Rotationen, und die\nerforderlichen Dienstleistungen würden in einwandfreier Qualität wie bis anhin erbracht.\nDie Flüge seien pünktlich abgefertigt worden, insbesondere in Berücksichtigung der\nTatsache, dass beide Fluglinien nur und erst dann starten könnten, wenn der Tower\nAltenrhein und der Tower Wien den Flug freigegeben hätten. Ein Rechtschutzinteresse\nbestehe somit nicht (Gesuchsantwort S. 13f.). Die Gesuchsgegnerinnen verwiesen auf\nihr Schreiben vom 22. März 2011, in welchem sie der Gesuchstellerin 1 bestätigt\nhätten, dass ab dem Sommerflugplan 2011 zwei Linien täglich nach Wien fliegen\nwürden, wobei angesichts der begrenzten Abfertigungskapazitäten die Check-In Zeit\nam frühen Morgen, wo die Abflugzeiten eng beieinander liegen würden, klar geregelt\nwerden müssten (kläg.act. 41; vgl. kläg.act. 40, bekl.act. 2; Gesuchsantwort S. 15f.). In\nBezug auf den Flug der Parteien um 06.30 bzw. 06.50 Uhr hielten die\nGesuchsgegnerinnen fest, eine gleichzeitige Abfertigung von 2 Flügen sei angesichts\nder Infrastruktur in Altenrhein undenkbar. Dass die Passagiere der AUA für den ersten\nFlug spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben müssten (also um 06.00\n\n"}