{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\n5. Die Gesuchsgegnerinnen machten geltend, das überaus komplizierte und\nlangfädige Rechtsbegehren Ziff. 1 sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht\njustiziabel. Es fehle an der Klarheit des Rechtsbegehrens, welches im Falle einer\nGutheissung Bestandteil des gerichtlichen Dispositivs würde. Im Übrigen sei zu\nbeachten, dass im Luftverkehr Sicherheit absolute Priorität habe und alle betrieblichen\nAbläufe am Flugfeld Altenrhein entsprechend ausgerichtet seien. In diese Vorgaben\nkönne und dürfe die das Flugfeld benützende Fluggesellschaft nicht eingreifen, und\ngrundsätzlich auch nicht das Gericht (Gesuchsantwort S. 12f. Ziff. 1.2). In Bezug auf\ndas Rechtsbegehren Ziff. 2, wonach jegliche unlautere Wettbewerbshandlungen zum\nNachteil der Gesuchstellerinnen zu unterlassen seien, hielten die Gesuchsgegnerinnen\nfest, dieses sei, da es ein vom Gesetzgeber in UWG bereits formuliertes Verbot\nwiederhole, zu unsubstantiiert (Gesuchsantwort S. 22 Ziff. 3.1).\n\nDie Gesuchstellerinnen bestritten diese Ausführungen und räumten ein, es sei klar,\ndass sie über ein vorsorgliches Massnahmebegehren nicht die Unterzeichnung\nkonkreter Verträge erzwingen könnten. Vorliegend würden sie aber zu Recht verlangen,\ndass die Gesuchsgegnerinnen, die durch die Gründung einer eigenen Fluggesellschaft\neigene Interessen vorrangig berücksichtigen würden, während der Dauer des\nProzesses die Dienstleistungen im bisherigen Umfang (d.h. gemäss 2008 SGHA bzw.\neventualiter gemäss 1998 SGHA) erfüllen würden (Massnahmereplik Rz 108f.). In Bezug\nauf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens hielten sie fest, es würden konkrete Verhaltensweise\ngenannt, die wettbewerbswidrig seien und untersagt werden sollten (Massnahmereplik\nRz 156f.).\n\na) Ein Gesuch im summarischen Verfahren hat wie eine Klage zunächst ein\nRechtsbegehren zu enthalten (Art. 252 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 und Art. 221 Abs. 1 lit. b\nZPO; Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich 2010,\nArt. 252 N 6). Dabei ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der\nGutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil\nerhoben werden kann (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., Art. 252 N 7; Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 28). Bei\nUnterlassungsklagen oder Klagen auf ein positives Tun kann schwierig sein, zu\numschreiben, was verboten werden soll, da es noch nicht erfolgt ist oder noch nicht\nwiederholt wurde. Aber auch in diesem Fall hat das Rechtsbegehren bestimmt zu sein,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nindem der Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens nur das Verbot einer\nindividualisierten, d.h. genau und bestimmt umschriebenen Handlung, sein kann. Die\nVollstreckung der verlangten Unterlassung oder des positiven Tuns muss möglich sein,\nohne dass der hierfür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des in\nFrage stehenden Verhaltens vorzunehmen hat (BGE 131 III 70 E. 3.3, 97 II 92;\nLeuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 30 m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach\nTreu und Glauben in Berücksichtigung des Wortlautes des Begehrens und der\nKlagebegründung auszulegen (Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38 m.w.H.). Bleibt\nein Rechtsbegehren unbestimmt und unklar, ist auf das Gesuch bzw. auf die Klage\nnicht einzutreten (Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 40).\n\nb) In Ziff. 1 des Rechtsbegehrens verlangen die Gesuchstellerinnen insbesondere,\nden Gesuchsgegnerinnen sei zu befehlen, die auf dem Flugfeld Altenrhein benötigten\nDienstleistungen gemäss Annex B bzw. A des 2008 SGHA (kläg.act. 34) zu erbringen.\nEin solches Rechtsbegehren, das die von den Gesuchsgegnerinnen zu erbringenden\nLeistungen nicht im Einzelnen aufführt, ist zu unbestimmt, als dass es vom zuständigen\nRichter ohne nochmalige materielle Beurteilung vollstreckt werden könnte. Zudem setzt\nder Erlass eines solchen richterlichen Befehls voraus, dass die Gesuchstellerinnen ein\nRechtsschutzinteresse hinreichend glaubhaft darlegen. Es ist nachfolgend zu prüfen,\nob sie glaubhaft gemacht haben, dass die Gesuchsgegnerinnen die einzelnen\nDienstleistungen gemäss 2008 SGHA bzw. 1998 SGHA (kläg.act. 13) nicht erbracht\nhaben bzw. dass ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die\nGesuchsgegnerinnen die entsprechenden Dienstleistungen nicht erbringen werden.\nFerner ist nachfolgend zu prüfen, in Bezug auf welche Einzelnen Dienstleistungen die\nGesuchstellerinnen glaubhaft gemacht haben, dass diese von den\nGesuchsgegnerinnen nicht bzw. nicht vertragsgemäss erbracht werden. Um den\nBestimmtheitsgebot des Rechtsbegehrens zu genügen, kann nur in Bezug auf diese\nkonkreten, von den Gesuchsgegnerinnen zu erbringenden Dienstleistungen am Boden\nein entsprechender richterlicher Befehl verfügt werden.\n\nc) In Ziff. 2 des Rechtsbegehrens verlangen die Gesuchstellerinnen unter anderem, es\nsei den Gesuchsgegnerinnen zu befehlen, \"jegliche unlauteren\nWettbewerbshandlungen zum Nachteil der Gesuchstellerinnen zu unterlassen\". Ein\nsolches Rechtsbegehren ist nicht hinreichend bestimmt, da es die zu verbietenden\n\n"}