{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\n1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten des\nKantons St. Gallen ist unbestrittenermassen gegeben (Gesuch Rz 13ff.;\nGesuchsantwort S. 3 Ziff. 3). Die Gesuchstellerinnen, die ihren Sitz in Österreich haben,\nwie auch die Gesuchsgegnerinnen mit Sitz in H. haben ihren Sitz in einem LugÜ-\nVertragsstaat (kläg.act. 2 - 6; bekl.act. C und D). In Art. 31 LugÜ wird für einstweilige\nMassnahmen die internationale Zuständigkeit festgelegt. Für die örtliche Zuständigkeit\nist auf die nationalen Zuständigkeitsregeln abzustellen. Gemäss Art. 10 IPRG sind\nzuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen die schweizerischen Gerichte, die\nin der Hauptsache zuständig sind, oder diejenigen, an dem die Massnahme vollstreckt\nwerden soll (vgl. Art. 13 ZPO). Die vorliegend beantragten Massnahmen sind am Sitz\nder Gesuchsgegnerinnen zu vollstrecken. Vorliegend handelt es sich um eine\nhandelsrechtliche Streitigkeit, und die Gesuchsgegnerinnen stützen sich in erster Linie\nauf das Kartell- und Wettbewerbsgesetz, womit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und d sowie\nArt. 6 Abs. 2, Abs. 4 lit. a und Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 10 und 11 EGZPO das\nHandelsgericht des Kantons St. Gallen sachlich und örtlich als einzige kantonale\nInstanz zuständig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO).\n\n2. Unbestrittenermassen ist die vorliegende Streitsache nach schweizerischem Recht\nzu beurteilen (Gesuch Rz 66f.; Gesuchsantwort S. 28f.). Die Parteien haben in Ziff. 10.1\nder Benützungsvereinbarung und in § 11 des Annex B zum 2008 SGHA die\nAnwendung des schweizerischen Rechts vereinbart (kläg.act. 8, 32, 34). Soweit keine\nRechtswahl getroffen worden ist, erfolgt die Anknüpfung an die von den\nGesuchsgegnerinnen zu erbringende charakteristische Leistung, womit auch bei Fehlen\neiner Rechtswahl schweizerisches Recht zur Anwendung gelangen würde (Art. 117\nAbs. 1 und Abs. 3 lit. c IPRG). Soweit sich das Gesuch auf das Kartell- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWettbewerbsgesetz stützt, ist in Anwendung des Marktauswirkungsprinzips ebenfalls\nschweizerisches Recht anzuwenden (Art. 136 Abs. 1, Art. 137 IPRG).\n\n3. Unbestrittenermassen hat die Streitigkeit privatrechtlichen Charakter, und es sind\ndie speziellen luftrechtlichen Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar (Gesuch Rz\n68ff.; Gesuchsantwort S. 29). Die Gesuchsgegnerin 1 ist unbestrittenermassen\nInhaberin einer Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), wobei\nder Flugplatz Altenrhein den Status eines Flugfeldes gemäss Art. 36b des\nBundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0, Luftfahrtgesetz,\nLFG) hat. Im Gegensatz zu den konzessionierten Flughäfen (Art. 36a LFG) trifft die\nFlugfelder keine Zulassungspflicht, womit die Benützung der Anlage grundsätzlich dem\nPrivatrecht untersteht. Für Flughäfen ist der Zugang zum Markt der\nBodenabfertigungsdienste (Ground-Handling Services) in der EG Richtlinie 96/67\ngeregelt, die auf Grund des (sektoriellen) Abkommens zwischen der schweizerischen\nEidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21.\nJuni 1999 (SR 0.748.127.192.68, Luftverkehrsabkommen, LFA) auch für die Flughäfen\nin der Schweiz massgebend ist. Vorliegend ist jedoch die Richtlinie 96/67 gemäss\nihrem Art. 1 nicht anwendbar, weil ein Flugfeld, wie es in Altenrhein besteht, kein \"dem\ngewerblichen Luftverkehr offenstehender Flughafen\" darstellt.\n\n4. In Bezug auf die Passivlegitimation wandten die Gesuchsgegnerinnen ein, die\nGesuchstellerinnen würden nicht zwischen den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2\nunterscheiden, sondern diese gewissermassen als solidarisch haftende Parteien ins\nRecht fassen. Sie hielten jedoch fest, dass sie im vorliegenden Massnahmeverfahren\nkeine entsprechenden Einwände erheben würden, sondern verwiesen diesbezüglich\nauf ein allfälliges ordentliches Verfahren (Gesuchsantwort S. 4 Ziff. 5). Die\nGesuchstellerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der\nGeschäftsbeziehungen der Parteien verschiedene Einzelverträge zwischen den\neinzelnen Parteien auf jeder Seite unterzeichnet wurden (Massnahmereplik Rz 67). Wie\ndie Gesuchstellerinnen vorerst glaubhaft darlegen, stand auf der einen Seite die AUA\nund auf der anderen Seite das Flugfeld Altenrhein. In den nachfolgenden Ausführungen\nwird zwischen den einzelnen Parteien jeder Seite nur zu unterscheiden sein, wenn dies\nauf Grund der Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen notwendig erscheint oder wenn\nentsprechende Einwände seitens der Gesuchsgegnerinnen erfolgt sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}