{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\n4. Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. März 2011 wies der\nHandelsgerichtspräsident das Begehren um Erlass einer superprovisorischen\nVerfügung ab, da eine qualifizierte zeitliche Dringlichkeit nicht hinreichend glaubhaft\ndargetan worden sei.\n\n5. Mit Gesuchsantwort vom 8. April 2011 beantragten die Gesuchsgegnerinnen, es\nsei auf die Rechtsbegehren 1 und 2 gemäss Gesuch nicht einzutreten, eventualiter\nseien diese kostenfällig abzuweisen. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass die\neinzige Linienverbindung des Flugplatzes Altenrhein seit Jahrzenten die Verbindung\nnach Wien sei, die bis Ende Winterflugplan 2010/11 ausschliesslich von der AUA\nbedient worden sei, anfänglich mit 5 werktäglichen Rotationen, dann mit 4, ab Sommer\n2010 nur noch mit 3 Rotationen. Damit sei den Gesuchsgegnerinnen ein wesentlicher\nTeil des Umsatzes weggenommen worden, ohne dass Kostenersparnisse resultiert\nhätten (Gesuchsantwort S. 6f.). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, dass die\nGesuchsgegnerin 1 in Bezug auf das Flugfeld Altenrhein eine marktbeherrschende\nStellung innehabe, nachdem die Gesuchsgegnerinnen seit jeher nur die Verbindung\nnach Wien flugplanmässig hätten anbieten können, und zwar genau mit so viel\nRotationen, wie die AUA selbst für richtig befunden habe. Insbesondere habe die AUA\ndie Alternative des Flughafens Zürich-Kloten, ab dem sie in Code Sharing mit der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchwestergesellschaft Swiss International Airlines werktäglich 8 Rotationen (je 4 durch\nAUA bzw. Swiss) anbiete, wobei der erste Flug ab Zürich nach Wien um 07.10 Uhr\nstarte. Sie wiesen ferner auf die Benützungsvereinbarung (kläg.act. 12) hin, gemäss\nwelcher die Gesuchsgegnerinnen ein vorsorgliches Massnahmebegehren unterbreiten\nkönnten, wonach AUA zu verpflichten sei, bis und mit Ende 2015 zu nicht\ndiskriminierenden Konditionen mindestens 20 Bewegungen anzubieten\n(Gesuchsantwort S. 9ff.). Die Gesuchsgegnerinnen wandten ein, den Rechtsbegehren\nZiff. 1 und 2 fehle es an der Justiziabilität, nachdem diese derart unbestimmt seien,\ndass sie im Falle einer Gutheissung nicht Bestandteil des gerichtlichen Dispositivs sein\nkönnten (Gesuchsantwort S. 12f., S. 22). Sie bestritten das Bestehen eines\nRechtschutzinteresses, nachdem feststehe, dass die AUA seit 28. März 2011 fliege,\nund die Gesuchsgegnerinnen die erforderlichen Ground-Handling Dienstleistungen\nrichtig erbracht hätten. Die Parteien hätten Verhandlungen über die (früh\nmorgendlichen) Slots geführt, wobei die marktmächtige AUA ein Entgegenkommen\nerzwungen habe, d.h. den Austausch der Slots: Start AUA 06.30 Uhr, Start People's\nViennaLine 06.50 Uhr, eben mit der betrieblich möglichen Minimaldifferenz von 20\nMinuten (Gesuchsantwort S. 13ff.). Ein diskriminierendes Verhalten der\nGesuchsgegnerinnen beim Check-In liege nicht vor, nachdem angesichts der zur\nVerfügung stehenden Infrastruktur die Gesuchsgegnerinnen das Maximum dessen\nbieten würden, was gerade noch verantwortbar sei, um den Vorgaben der Behörden zu\nentsprechen (Gesuchsantwort S. 19ff.). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, dass sie\nPersonal oder Kunden der AUA abwerben würden, geschweige \"denn planmässig\nund / oder mittels unwahrer Angaben\" (Gesuchsantwort S. 23ff.).\n\n6. Am 11. April 2011 ordnete der Handelsgerichtspräsident einen zweiten\nSchriftenwechsel an und teilte den Parteien mit, dass eine Verhandlung nicht\nvorgesehen sei (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerinnen reichten am 6. Mai 2011\ndie Massnahmereplik ein, und die Gesuchsgegnerinnen erstatteten am 6. Juni 2011 die\nMassnahmeduplik. Am 24. Juni 2011 reichten die Gesuchstellerinnen eine\nStellungnahme zur Duplik ein (Ger.act. 38), zu welcher die Gesuchsgegnerinnen mit\nNoveneingabe vom 28. Juni 2011 (Ger.act. 41) Stellung nahmen. Die\nGesuchstellerinnen reichten am 4. Juli 2011 eine weitere nachträgliche Eingabe\n(Ger.act. 44; u.a. Einreichung des Inspection Reports vom 29.06.2011 betreffend\nFlugplatz Altenrhein) ein, zu welcher die Gesuchsgegnerinnen am 2. August 2011\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStellung nahmen (Ger.act. 50). Die Gesuchstellerinnen reichten am 8. August 2011\n(Ger.act. 53), 15. August 2011 (Ger.act. 57) und 26. August 2011 (Ger.act. 63) weitere\nnachträgliche Eingaben ein, zu welchen die Gesuchsgegnerinnen am 17. August 2011\n(Ger.act. 60) und 30. August 2011 (Ger.act. 66) Stellung nahmen.\n\nII.\n\n"}