{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\n3. Am 25. März 2011 reichten die Gesuchstellerinnen das vorliegende Gesuch mit\ndem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Sie stellten insbesondere den\nAntrag, den Gesuchsgegnerinnen sei vorsorglich zu befehlen, ab dem 28. März 2011\ngegenüber den Gesuchstellerinnen alle für den Betrieb der Flugverbindung Altenrhein -\nWien benötigten Dienstleistungen gemäss ANNEX B des 2008 SGHA weiterhin zu\nerbringen, und die Gesuchsgegnerinnen hätten jegliches diskriminierendes Verhalten\nzu Gunsten eines dieselbe Flugverbindung betreibenden Konkurrenzunternehmens zu\nunterlassen. Ferner stellten sie den Antrag, den Gesuchsgegnerinnen seien unlautere\nWettbewerbshandlungen zu verbieten, insbesondere Verhaltensweisen, die es den\nGesuchstellerinnen faktisch verunmöglichen oder unbillig erschweren, den Flugplatz\nAltenrhein zu benützen, oder welche darauf ausgerichtet sind, Mitarbeiter oder Kunden\nder Gesuchstellerinnen planmässig oder mittels unwahrer Angaben zu Gunsten der\nGesuchsgegnerinnen abzuwerben. Die Gesuchstellerinnen hielten in dem drei Tage vor\nBeginn des Sommerflugplans ab 28. März 2011 eingereichten Gesuch fest, sie hätten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkeine Sicherheit, dass die Dienstleistungen am Boden von den Gesuchsgegnerinnen\nüberhaupt oder in nicht diskriminierender Art durchgeführt würden. Die\nGesuchstellerinnen hätten dabei keine Alternativen, mithin könnten die\nDienstleistungen nicht von einem Drittunternehmen erbracht werden (Gesuch Rz 7f.).\nDie Gesuchsgegnerinnen würden seit der Kündigung aller Verträge im Oktober 2010\nsystematisch die Fortsetzung der Linienflüge durch die AUA verhindern, um ihre eigene\nFluggesellschaft zu bevorzugen. In Bezug auf die am Boden zu erbringenden\nDienstleistungen signalisierten die Gesuchsgegnerinnen einmal, sich an vertragliche\nVerpflichtungen zu halten, nur um später abgegebene Zusagen und getroffene\nVereinbarungen zu dementieren oder an neue, immer mehr einschränkende\nBedingungen zu knüpfen. Im Bereich des Check-In würden die Gesuchsgegnerinnen\ndie Passagiere der AUA in schikanöser Weise benachteiligen, sodass die Kunden allein\naus zeitlichen Gründen angehalten seien, die Fluggesellschaft der Gesuchsgegnerinnen\nvorzuziehen. Für ihren 06.30 Uhr Flug müssten die AUA-Passagiere spätestens 30\nMinuten vor dem Start eingecheckt haben, d.h. um 06.00 Uhr. Die Passagiere der\nPeople's AirGroup könnten für die Startzeit um 06.50 Uhr hingegen bis 06.45 Uhr\neinchecken, also bis 5 Minuten vor dem Start, und sie würden zur gleichen Zeit in Wien\nwie die AUA-Maschine landen. Am frühen Morgen erst um 45 Minuten später am\nFlughafen sein zu müssen (bei gleicher Ankunftszeit in Wien), sei für die Passagiere\n(überwiegend Geschäftsreisende) ein marktentscheidender Faktor. Nicht umsonst\nwürden die Gesuchsgegnerinnen damit auf ihrer Website werben: \"People's schenkt\nihnen mehr Zeit am Morgen\" und \"der People's Jet wird 20 Minuten später abheben,\naber beide werden zeitgleich in Wien landen\" (Gesuch Rz 51ff.; kläg.act. 41, 42). Seit\nder Gründung der eigenen Fluggesellschaft würden die Gesuchsgegnerinnen ihre\nmarktbeherrschende Stellung in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen des\nGround-Handling auf dem Flugplatz Altenrhein missbrauchen und die AUA zu\nunhaltbaren Zugeständnissen zwingen. Die AUA sei deshalb dringend darauf\nangewiesen, dass die Gesuchsgegnerin 1 richterlich unter Strafandrohung angewiesen\nwerde, die Dienstleistungen am Boden insbesondere gemäss 2008 SGHA zu erbringen\n(Gesuch Rz 55ff.).\n\nDie Gesuchstellerinnen machen geltend, das Verhalten der Gesuchsgegnerinnen\nverstosse gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der schweizerischen\nEidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJuni 1999 (SR0.748.127.192.68, Luftverkehrsabkommen, LVA). Ferner stützen sie ihr\nBegehren wegen Verweigerung von Geschäftsbeziehungen auf Art. 7 Abs. 1 lit. a KG.\nIn Bezug auf die behaupteten Wettbewerbsverletzungen stützen sie sich auf Art. 2 und\nArt. 3 lit. a UWG, indem sie u.a. vorbringen, die Gesuchsgegnerinnen hätten sich\nunrichtig, irreführend bzw. unnötig verletzend über die Gesuchstellerinnen geäussert.\nSie hätten ab Mai 2010 mehrfach tatsachenwidrig behauptet, die AUA stelle den\nBetrieb der Linie Altenrhein - Wien per Ende März 2011 ein. In herabsetzender Weise\nhätten sie ausgeführt, die AUA würde die höheren Gebühren seit langem auf den\nKunden überwälzen, ohne sie an die Flughafenbetreiberin abzugeben. Die\nGesuchsgegnerinnen würden gegen Art. 2 UWG verstossen, indem sie die AUA-\nWerbung (Poster, Werbesteher etc.) auf dem Flughafengelände entfernt und diese\nWerbemittel durch Werbemittel der People's AirGroup ersetzt hätten. Ferner würden\nsystematisch AUA-Passagiere für die People's AirGroup durch das Check-In Personal\ndes Flughafens und Mitarbeiter der AUA abgeworben (Gesuch Rz 71ff.).\n\n"}