{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nab 28. März 2011 neu verhandeln und vereinbaren. Gemäss den unbestrittenen\nAusführungen der Gesuchstellerinnen ergaben sich dabei insbesondere Differenzen\nzwischen den Parteien in Bezug auf die um 40% erhöhten Gebühren für das Ground\nHandling und in Bezug auf die Beanspruchung der morgendlichen Abflugzeit in\nAltenrhein um 06.30 Uhr durch die AUA. Gemäss dem Besprechungsprotokoll vom 25.\nFebruar 2011 erklärte sich die AUA grundsätzlich mit den um 40% erhöhten Ground\nHandling Gebühren einverstanden, wobei die Parteien vorsahen, dass im Rahmen des\nAbschlusses des schriftlichen Vertrages allenfalls noch eine Reduktion gewährt werden\nkönne (kläg.act. 32). Mit E-Mail vom 9. März 2011 sandte die AUA N. von den\nGesuchsgegnerinnen den Vertrag in der aktuellen Form des Standard Ground Handling\nAgreement der IATA 2008 (kläg.act. 34; nachfolgend 2008 SGHA) und hielt fest, er\nhabe die Preise noch nicht eingesetzt, da allenfalls noch über eine Reduktion\nverhandelt werden könne (kläg.act. 33). An einer Sitzung vom 14. März 2011 hielten die\nGesuchsgegnerinnen fest, dass eine Reduktion nicht in Frage komme (kläg.act. 35). Es\nblieb deshalb beim mündlich Vereinbarten (Gesuch Rz 46). Damit stand für die\nGesuchstellerinnen fest, dass sie den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien gemäss\nSommerfahrplan 2011 ab 28. März 2011 fortsetzen konnten (Gesuch Rz 47;\nGesuchsantwort S. 26 unten).\n\nMit Schreiben vom 17. März 2011 machten die Gesuchsgegnerinnen gegenüber der\nGesuchstellerin 1 die Vertragsunterzeichnung von den Bedingungen abhängig, dass\ndas Ground Handling Agreement in gleicher Weise wie die Benützungsvereinbarung bis\nEnde 2015 laufen, der vorzeitige Ausstieg aus dem Vertragsverhältnis mit einer\nKonventionalstrafe bestraft werden und der Gesuchsgegnerin 1 die Möglichkeit der\nIndexierung und die jederzeitige einseitige Anpassungsmöglichkeit der Gebühren\neingeräumt werden sollte (kläg.act. 38). Mit Schreiben vom 21. März 2011 forderte die\nGesuchstellerin 1 die Gesuchsgegnerinnen auf, das entsprechend der getroffenen\nVereinbarungen ergänzte 2008 SGHA umgehend unterzeichnet zu retournieren\n(kläg.act. 39), worauf die Gesuchsgegnerinnen am 23. März 2011 festhielten, die\neinzige Linienverbindung Altenrhein - Wien sei \"offensichtliche Grundlage der völligen\nAbhängigkeit unseres Kleinbetriebs vom Tun und Lassen des existenznotwendigen\nKunden\" gewesen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der\nBenützungsvereinbarung und dem Ground Handling Agreement. Richtig sei nur, \"dass\nam 25.02.2011 entsprechende Dienstleistungen in Aussicht gestellt wurden; weiter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nging die Verhandlungskompetenz damals nicht…\" (kläg.act. 40). Die\nGesuchstellerinnen legen dieses Schreiben so aus, dass die Frage wieder offen\ngestanden sei, ob die erforderlichen Dienstleistungen durch die Gesuchsgegnerinnen\nam Boden erbracht würden (Gesuch Rz 50). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, dass\nsie sehr wohl bereit gewesen seien, die Dienstleistungen gemäss Ground Handling\nAgreement zu erbringen, mithin würden die Gesuchstellerinnen in diesem\nZusammenhang \"eine künstliche Hysterie vorzuschieben\" versuchen, für welche kein\nGrund bestanden habe und bestehe (Gesuchsantwort S. 27 Mitte).\n\nd) Einen Tag zuvor, d.h. mit Schreiben vom 22. März 2011, hatten die\nGesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin 1 mitgeteilt, da nun zwei Flüge praktisch zur\ngleichen Tageszeit abgefertigt werden müssten, sei angesichts der begrenzten\nAbfertigungskapazitäten eine parallele Abfertigung unmöglich. Passagiere von AUA, die\nden ersten Slot um 6.30 Uhr in Anspruch nehmen, würden ab 28. März 2011 von 05.15\nbis 6.00 Uhr eingecheckt werden, Passagiere der People's ViennaLine (PVL) von 6.00\nbis 6.45 Uhr (kläg.act. 41). Die Gesuchsgegnerinnen warben auf ihrer Website mit\ndiesem Vorteil, dass die Maschine der PVL um 6.50 Uhr ab Altenrhein starte, d.h.\n20 Minuten später als diejenige von AUA, jedoch beide Maschinen zeitgleich in Wien\nlanden würden (kläg.act. 42).\n\n"}