{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nAm 27. Februar / 19. Mai 2003 unterzeichneten die AUA (für die Gesuchstellerinnen 1 -\n3 und die F. GmbH und die Gesuchsgegnerin 1 das Standard Ground Handling\nAgreement, bestehend aus dem von der IATA [International Air Transport Association])\nentworfenen Vertragsinhalt sowie den Anpassungen und Änderungen der Parteien im\nANNEX B1.0 (kläg.act. 13; nachfolgend 1998 SGHA). Dabei wurde die\nBenützungsvereinbarung nicht aufgehoben. Die Parteien hatten aber neu die von der\nGesuchsgegnerin 1 zu erbringenden Dienstleistungen des Ground Handling (kläg.act. 8\nZiff. 1.3) detailliert im 1998 SGHA umschrieben. Neben der Benützungsvereinbarung\n(kläg.act. 8) und dem 1998 SGHA (kläg.act. 13) bestanden zwischen den Parteien\nweitere Einzelverträge, so der Ticketing Vertrag für Altenrhein zwischen der\nGesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin 1 vom 4. August 2003 (kläg.act. 22), der\nMietvertrag Gepäckabstellraum zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der\nGesuchstellerin 3 vom 30. September 2003 (kläg.act. 23), der Mietvertrag Büros\nzwischen der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin 3 vom 11. November 2002\n(kläg.act. 24), der Vertrag Stationsarbeiten zwischen der Gesuchstellerin 3 und der\nGesuchsgegnerin 1 vom 10. Oktober 2003 (kläg.act. 25), der Mietvertrag Catering\nKüche zwischen der Gesuchsgegnerin 2 bzw. der Gesuchsgegnerin 1 und der\nGesuchstellerin 3 vom 18. Oktober 2002 (kläg.act. 26), die Mietverträge für 28\nParkplätze zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin 3 vom 30. Juni\n2003, 13. September 2004 und 16. März 2005 (kläg.act. 27) und das Lounge\nAgreement zwischen der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchstellerin 1 vom 30.\nSeptember 2002 (kläg.act. 28).\n\nb) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 teilten die Gesuchsgegnerinnen der\nGesuchstellerin 3 mit, dass mit Beginn des Sommerflugplans 2011 ab 27. März 2011\ndie L. GmbH die Fluglinie Altenrhein - Wien von der Gesuchstellerin 3 übernehme, die\nab jenem Datum ihren Flugbetrieb auf dieser Strecke einstelle. Im Hinblick auf die\nLinienübernahme kündigten die Gesuchsgegnerinnen sämtliche Verträge zwischen der\nParteien per 26. März 2011 bzw. per Ende März 2011, so u.a. den Mietvertrag für\nGepäckabstellraum (kläg.act. 23), den Mietvertrag Büros (kläg.act. 24), den Vertrag\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStationsarbeiten (kläg.act. 25), die Mietverträge Parkplätze (kläg.act. 27) und\ninsbesondere das 1998 SGHA (kläg.act. 13). Das im Schreiben erwähnte Angebot, ein\nCode-Share-Agreement zu verhandeln, wurde in einem separaten Schreiben vom 15.\nOktober 2010 (kläg.act. 21) wiederholt (kläg.act. 19). Die Kündigung der\nentsprechenden Verträge teilten die Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin 1 mit\nSchreiben vom 18. Oktober 2010 mit (kläg.act. 20). Die Gesuchstellerin 1 beantwortete\ndas Schreiben den Gesuchsgegnerinnen vom 18. Oktober mit Schreiben vom 21.\nOktober 2010 und hielt fest, dass die AUA 2010 ihr Angebot auf der Strecke Altenrhein\n- Wien geringfügig reduziert habe, da angesichts der Konkurrenz durch die Flughäfen\nFriedrichshafen und Zürich die Nachfrage am Flughafen Altenrhein geschrumpft sei. Im\nMai 2010 hätten die Gesuchsgegnerinnen ihr völlig überraschend mitgeteilt, dass sie\ndie Gebühren für die Bodenabfertigung per 1. August 2010 um 40% erhöhen würden.\nDie Gesuchstellerin 1 hielt fest, dass es keine Einigung zwischen AUA und dem\nFlughafen Altenrhein über eine mögliche Kooperation gebe, und AUA beabsichtige, die\nStrecke Altenrhein - Wien, solange es wirtschaftlich für AUA sinnvoll ist, weiter zu\nbedienen. Sie machte die Gesuchsgegnerinnen auf die 5-jährige Kündigungsfrist\ngemäss der Benützungsvereinbarung und Nachtrag I (kläg.act. 8 und 12) aufmerksam\n(kläg.act. 29). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten mit Schreiben vom 11. November\n2010 die Ausführungen der AUA und hielten fest, dass der Betrieb der Strecke\nAltenrhein - Wien mit einem gewissen Umfang der Rotationen für sie\n(Gesuchsgegnerinnen) von existentieller Bedeutung sei. Sie hielten fest, dass Ihnen die\nVereinbarung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren \"nicht geläufig\" sei und es\nGegenstand weiterer Verhandlungen sei, ob durch sie einzelne Dienstleistungen auf der\nBasis neuer Verträge auch ab Sommerflugplan 2011 erbracht werden könnten bzw.\nsollten (kläg.act. 30, insbes. Ziff. 9 und 10; vgl. bekl.act. 4 betreffend Erhöhung der\nHandling Gebühren). Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 anerkannten die\nGesuchsgegnerinnen die 5-jährige Kündigungsfrist der Benützungsvereinbarung/\nNachtrag I (kläg.act. 8, 12) und hielten fest, dass diese beiden Verträge per 31.\nDezember 2015 gekündigt seien (kläg.act. 31 Ziff. 1.1).\n\nc) Die 5-jährige Kündigungsfrist betraf aber nicht das 1998 SGHA, weil dieses eine\n\n60-tägige Kündigungsfrist vorsieht (kläg.act. 13 Art. 11.4). Wenn die AUA weiterhin\nFlüge ab Altenrhein anbieten wollte, musste sie die Konditionen des Ground Handlings\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}