{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\n1. Die A. AG (recte: GmbH; kläg.act. 3; Gesuchstellerin 2) mit Sitz in B. und die C.\nGmbH (kläg.act. 4; Gesuchstellerin 3) mit Sitz in C. sind Töchter der E. AG (kläg.act. 2;\nGesuchstellerin 1) mit Sitz in B., der Muttergesellschaft der Austrian Airlines Gruppe\n(nachfolgend AUA). Im Jahr 1988 bewilligte der Bund die Konzessionierung für\nLinienflüge vom Flugplatz Altenrhein nach Wien, die von der F. GmbH durchgeführt\nwurden. Die G. AG mit Sitz in der Gemeinde H. (kläg.act. 5; Gesuchsgegnerin 1) und\ndie F. GmbH hatten am 4. Juli 1991 eine sogenannte Benützungsvereinbarung\nunterzeichnet (kläg.act. 8). Im Zuge einer Fusion ist die F. GmbH 2002 in der\nGesuchstellerin 3 aufgegangen (kläg.act. 9, 10). Als Gruppe bedient die AUA die Linie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAltenrhein - Wien. Durchgeführt werden die Flüge zurzeit von der Gesuchstellerin 3\n(kläg.act. 11). Die Verträge betreffend die Benützung des Flughafens Altenrhein wurden\nmit einer oder mehreren AUA-Gruppengesellschaft abgeschlossen; soweit dies\nvorliegend nicht von Bedeutung ist, wird nachfolgend nicht zwischen den\nGesellschaften der AUA unterschieden. Wie die Gesuchsgegnerin 1 hat auch die I. AG\n(kläg.act. 6; bekl.act. C, D; Gesuchsgegnerin 2) ihren Sitz in H. Gemäss unbestrittenen\nAngaben der Gesuchsgegnerinnen handelt es sich bei der Gesuchsgegnerin 1 um die\nBetriebsgesellschaft und bei der Gesuchsgegnerin 2 um die Infrastrukturgesellschaft,\ndie wirtschaftlich vollständig beherrscht werden von J., Alleinaktionär und Delegierter\ndes Verwaltungsrats beider Gesellschaften (vgl. Gesuchsantwort S. 6).\n\nBis 27. März 2011 betrieben die Gesuchstellerinnen in Alleinstellung die Fluglinie\nAltenrhein - Wien. Im August 2010 hatten die Gesuchsgegnerinnen eine eigene\nFluggesellschaft gegründet, indem sie die Gesellschaft K. GmbH (mit Sitz in B.) in L.\nmit Sitz in M. umfirmierten, wobei als Zweck der neuen Gesellschaft die Führung\ninternationaler Luftverkehrsbetriebe aller Art, überwiegend mit Abflug und\nAnkunftsflughafen Altenrhein, eingetragen ist. Alleinige Gesellschafterin dieser\nösterreichischen Fluggesellschaft ist die Gesuchsgegnerin 2. Seit 27. Januar 2011\nunterhält sie eine Zweigniederlassung in Altenrhein (kläg.act. 14 - 17). Die\nGesuchsgegnerin 2 ist die Muttergesellschaft der Gesuchsgegnerin 1 und der L.\nGmbH, wobei diese Gesellschaften auch gemeinsam unter dem Label \"People's\nAirGroup\", \"People's ViennaLine\" (nachfolgend PVL) und \"People's BusinessAirport\"\nauftreten (kläg.act. 18; www.st.gallen-airport.ch). Die L. GmbH soll ab dem\nSommerflugplan, der am 28. März 2011 begann, ebenfalls die Fluglinie Altenrhein -\nWien bedienen.\n\n2. a) Am 4. Juli 1991 unterzeichneten die Gesuchsgegnerin 1 und die F. GmbH eine\nsogenannte Benützungsvereinbarung (kläg.act. 8). Gemäss Ziff. 1.1 der\nBenützungsvereinbarung erhielt die AUA das Recht, ganzjährig den Flugplatz\nAltenrhein zu benützen, und in Ziff. 2.3 wurde vereinbart, dass die AUA während 10\nJahren eine ständige Fluglinie mit mindestens 20 Bewegungen pro Woche Altenrhein -\nWien - Altenrhein zu betreiben hatte. Im Gegenzug verpflichtete sich die\nGesuchsgegnerin, alle mit dem Betrieb eines Flugplatzes zusammenhängenden\nDienstleistungen wie Ground Handling, Services etc. auszuführen und den Flugplatz für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie gesamte Vertragsdauer zu betreiben (kläg.act. 8 Ziff. 1.3 und 2.2). Im Nachtrag I\nvereinbarten die Gesuchsgegnerin 1 und die F. GmbH eine unbestimmte Vertragsdauer\n(kläg.act. 12).\n\n"}