{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "d9551b3b437b27f2d7de1aadb6405acc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:16:41", "Checksum": "965e1276e7566c28e39a12ba1d9d2891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2011.101\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 27.09.2011\nEntscheiddatum: 27.09.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 27.09.2011\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR\n272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im\nsummarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es\nim Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen\ninhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges\nInteresse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die\nSache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In\nBezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a.\neine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht\n(Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nRechtsbegehren der Gesuchstellerinnen:\n\n(Ziff. 1 gemäss Korrektur vom 25.03.2011)\n\n1. Aufgrund der am 25. Februar 2011 getroffenen Vereinbarung, wonach sich die\nGesuchsgegnerinnen1 und 2 bereit erklärten, den Gesuchstellerinnen die am Boden\nnotwendigen Dienstleistungen zu den neuen und erhöhten Gebühren auszuführen (\"zu\nhandeln\") einerseits, sowie aufgrund der Benützungsvereinbarung vom 4. Juli 1991 und\ndem Nachtrag I vom 26. Juni 1996 andererseits, seien die Gesuchsgegnerinnen 1 und\n2 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Haft oder Busse\nwegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im\nWiderhandlungsfall vorsorglich zu befehlen, ab dem 28. März 2011 gegenüber den\nGesuchstellerinnen\n\nalle von diesen für den Betrieb der Flugverbindung zwischen Altenrhein und Wien\nbenötigten Dienstleistungen, im Detail aufgelistet in Annex B des IATA 2008 Standard\nGround Handling Agreement (und grün hervorgehoben),\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neventualiter alle bisher auf der Grundlage der gekündigten Verträge von den\nGesuchsgegnerinnen 1 und 2 erbrachten Dienstleistungen, im Detail aufgelistet in\nAnnex B1.0 des IATA 1998 Standard Ground Handling Agreement (und grün\nhervorgehoben),\n\nweiterhin für die Dauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens zu\nden neu vereinbarten Konditionen (40% höheren Gebühren) bzw., falls die\nGesuchsgegnerinnen 1 und 2 gegenüber einem dieselbe Flugverbindung betreibenden\nKonkurrenzunternehmen dieselben Dienstleistungen zu günstigeren Konditionen\nerbringen, zu nicht-diskriminierenden Konditionen zu erbringen. Ferner sei der\nGesuchsgegnerin 2 zu befehlen, jegliches die Gesuchstellerinnen diskriminierendes\nVerhalten zu Gunsten eines dieselbe Flugverbindung betreibenden\nKonkurrenzunternehmens zu unterlassen, insbesondere im Check-In-Bereich\nsicherzustellen, dass die Passagiere der Gesuchstellerinnen innerhalb der gleichen\nZeitspannen am Flugplatz Altenrhein abgefertigt werden.\n\n2. Es sei den Gesuchsgegnerinnen unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder\nBusse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292\nStGB im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung vorsorglich zu befehlen, jegliche\nunlauteren Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Gesuchstellerinnen zu\nunterlassen, darunter insbesondere alle Verhaltensweisen, (i) welche es einzeln oder in\nKombination mit anderen Verhaltensweisen oder Umständen den Gesuchstellerinnen\nfaktisch verunmöglichen oder auch nur unbillig erschweren, den Flugplatz Altenrhein\nzum Zweck des Betriebs der Flugverbindung zwischen Altenrhein und Wien zu\nbenützen, sowie (ii) welche darauf gerichtet sind, Mitarbeiter oder Kunden des\nGesuchstellerinnen planmässig und/oder mittels unwahrer Angaben zugunsten der\nGesuchsgegnerinnen abzuwerben.\n\n3. Es seien die Massnahmen gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor superprovisorisch ohne\nAnhörung der Gesuchsgegnerinnen zu erlassen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsbegehren der Gesuchsgegnerinnen:\n\n1. Es sei auf Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingabe nicht einzutreten; eventualiter sei\ndieses vollumfänglich abzuweisen;\n\n2. Es sei auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Eingabe nicht einzutreten; eventualiter sei\ndieses vollumfänglich abzuweisen;\n\n3. (Erledigt durch Ihren Entscheid vom 25. März 2011)\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerinnen,\nParteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuern.\n\nErwägungen\n\nI.\n\n"}