hinfällig war. 4. Somit wäre selbst für den Fall, dass nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 die am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verbote wieder gültig wären, das Gesuch um deren Aufhebung des abzuweisen, gilt es doch die allfälligen bundesgerichtlichen Erwägungen zu dieser Frage abzuwarten, an welche die Vorinstanz gebunden ist. Das Gesuch um superprovisorische Aufhebung der am 10. Januar 2011 verfügten Verbote ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Eingabe ist den Gesuchstellerinnen zur Vernehmlassung zuzustellen.