Diese Aufhebung stand grundsätzlich selbständig neben dem Entscheid über das eigentliche Gesuch (Art. 261 ZPO). Es gilt damit abzuwarten, ob sich das Bundesgericht über den Bestand das Superprovisoriums ausspricht, namentlich der Entscheid Erwägungen enthält, welche die am 4. März 2011 selbständig verfügte Aufhebung des Superprovisoriums beanstanden. Wäre dies der Fall, müsste wohl als erstellt gelten, dass das Bundesgericht davon ausging, das Superprovisorium sei nicht einfach unabhängig vom bundesgerichtlichen Entscheid am 4. März 2011 dahingefallen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wieso sich das Bundesgericht diesfalls hätte mit einer Frage hätte befassen sollen, die bereits längst