ist es dem Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen somit nicht möglich, in dieser Sache zu entscheiden. Alles andere würde eine Missachtung des bundesgerichtlichen Urteils bedeuten. Dies gilt umso mehr, als sich der Entscheid vom 4. März 2011 in Ziffer 1 ausdrücklich und selbständig zum Schicksal der am 10. Januar 2011 angeordneten superprovisorischen Massnahmen (Art. 265 Abs. 1 ZPO) aussprach, indem er diese aufhob. Diese Aufhebung stand grundsätzlich selbständig neben dem Entscheid über das eigentliche Gesuch (Art. 261 ZPO).