Obschon formell dem Wortlaut des Dispositivs nach das Urteil oder eine Ziffer insgesamt aufgehoben wird, beschränkt sich die Aufhebung materiell in der Regel auf einzelne Punkte. Demgemäss sind jeweils die Erwägungen beizuziehen, um festzustellen, ob der angefochtene Entscheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wurde. Ist letzteres der Fall, gilt das angefochtene Urteil hinsichtlich der nicht gerügten und nicht aufgehobenen Punkte als bestätigt (BSK BGG-Heimgartner/ Wiprächtiger, Art. 61 N 14). Zum anderen ist die Vorinstanz bei ihrem Entscheid an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden (BSK BGG-Heimgartner/Wiprächtiger, Art. 107 N 18).