Die Vorinstanz ist nun gehalten, das Verfahren an der Stelle, an dem es sich vor dem bundesgerichtlichen Entscheid befand, wieder aufzunehmen. Es gilt damit, über alle Anträge, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, (neu) zu entscheiden. Dabei kommt den bundesgerichtlichen Erwägungen eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen ergibt sich aus ihnen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid überhaupt aufgehoben ist. Obschon formell dem Wortlaut des Dispositivs nach das Urteil oder eine Ziffer insgesamt aufgehoben wird, beschränkt sich die Aufhebung materiell in der Regel auf einzelne Punkte.