c) Mit dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird der Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 4. März 2011 aufgehoben. Der Bundesgerichtsentscheid wirkt damit grundsätzlich kassatorisch. Der Rückweisungsbeschluss beendet das zwischen den Parteien geführte Verfahren nicht, namentlich kommt dem Entscheid keine materielle Rechtskraft zu, weshalb es sich um einen blossen Zwischenentscheid handelt (vgl. analog BSK ZPO-Spühler, Art. 327 N 7). Die Vorinstanz ist nun gehalten, das Verfahren an der Stelle, an dem es sich vor dem bundesgerichtlichen Entscheid befand, wieder aufzunehmen.