aufgehoben wird. Gleichzeitig wurde auch die Ziffer 1 der Anträge des Massnahmegesuchs vom 6. Januar 2011 abgewiesen. Das Gericht hat sich damit über das Schicksal der superprovisorischen Massnahmen ausdrücklich ausgesprochen. Der Entscheid über das Schicksal der superprovisorisch angeordneten Massnahmen (Art. 265 Abs. 1 ZPO) und der von den Gesuchstellerin beantragten Massnahmen (Art. 261 ZPO) wurde in einem einheitlichen Akt gefällt. Dieser Entscheid war Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.