b) Das Gericht war nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerinnen verpflichtet, unverzüglich über das Schicksal der angeordneten superprovisorischen Massnahmen zu befinden. Es hatte sich darüber auszusprechen, ob die Massnahmen aufrecht erhalten oder aufgehoben werden. Dem kam das Gericht mit seinem Entscheid vom 4. März 2011 nach, mit dem verfügt wurde, dass Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte