a) In der vorliegenden Streitigkeit hat das Gericht mit Verfügung vom 10. Januar 2011 eine superprovisorische Massnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO gefällt und die erwähnten Verbote ausgesprochen. In der Folge wurde eine Stellungnahme der Gegenpartei eingeholt. Am 26. Januar 2011 reichten die Gesuchsgegnerinnen die Massnahmenantwort ein, wobei sie neben der kostenfälligen Abweisung des Massnahmengesuchs auch zu den superprovisorischen Massnahmen Stellung nahmen, indem sie unter anderem die "superprovisorische" Aufhebung der mit Verfügung vom 10. Januar 2011 angeordneten superprovisorischen Massnahmen beantragten.