1. Die Gesuchsgegnerinnen gehen grundsätzlich von der Auffassung aus, dass die superprovisorische Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011 mit dem Entscheid vom 4. März 2011 dahingefallen sei und keine Wirkung mehr habe, zumal die Verfügung auch während des Beschwerdeverfahrens keine Gültigkeit mehr gehabt habe. Letzteres ergebe sich unter anderem aus den Entscheiden der Präsidentin der I. Zivilkammer des Bundesgerichts zur Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Wie es sich letztlich damit verhält, braucht im vorliegenden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte