107 N 18). Grundsätzlich bedeutungslos ist hingegen, ob der Rechtsspruch bereits mit einer schriftlichen Begründung eröffnet wird oder nicht (BSK BGG-Heimgartner/Wiprächtiger, Art. 61 N 11). 3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht seinen Urteilsspruch vom 28. Juni 2011 eröffnet. Damit ist davon auszugehen, dass der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die erwähnten Wirkungen entfaltet, namentlich das Massnahmeverfahren wiederum beim Handelsgericht St. Gallen anhängig ist. Damit ist die Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen gegeben. Auf das Gesuch ist grundsätzlich einzutreten. III.