2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Dies ist allerdings in verschiedener Hinsicht zu präzisieren. Zum einen kommt es de facto auf den Tag der Eröffnung des Urteilsanspruchs an (BSK BGG-Heimgartner/Wi-prächtiger, Art. 61 N 8 f). Zum anderen kann es bei Rückweisungsentscheiden nur darum gehen, dass der Entscheid damit unabänderlich ist (BSK BGG-Heimgartner/Wiprächtiger, Art. 61 N 8) und die rechtlichen Erwägungen für die nachfolgend mit der Sache befassten Gerichte bindend sind (BSK BGG- Heimgartner/Wiprächtiger, Art. 107 N 18).