6. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 stellten die Gesuchgegnerinnen die eingangs erwähnten Anträge. Das Gesuch ging beim Handelsgericht am 29. Juni 2011 per Fax und am 30. Juni 2011 mit ordentlicher Post ein. II. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Mit dem vorliegenden Gesuch wird ein Zwischenentscheid in einem Massnahmeverfahren verlangt. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen ist somit, dass bei ihm ein Massnahmeverfahren hängig ist.