Nach Anhörung der Gegenpartei wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 19. April 2011 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Entscheid vom 28. Juni 2011 [Eingang des Dispositivs beim Handelsgericht St. Gallen am 29. Juni 2011] hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob die Ziffern 1, 5 und 6 des Entscheides vom 4. März 2011 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides ist ausstehend.