Verkaufsverbots, das am 4. März 2011 mit einer selbständigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen nicht vorlägen, könne die Vorinstanz somit in der zurückgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begründung des bundes­ gerichtlichen Entscheids abzuwarten. Demgemäss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident, 30. Juni 2011, HG.2011.10). Erwägungen