Die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides steht aus. Die Gesuchsgegnerinnen beantragen in der Eingabe vom 29. Juni 2011, für den Fall, dass das superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot vom 10. Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anhörung der Gegenpartei aufzuheben. Der Präsident des Handelsgerichts erwägt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. März 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten