{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10-2_2011-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1797&type=1563347022&cHash=d54c3058cdf693da5f3ce9d5ca77d006", "Checksum": "cec5a757c70cd771042c550f40c20462"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 30.06.2011 HG.2011.10/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 265 ZPO (SR 272) und Art. 107 BGG (SR 173.110). Am 4. März 2011 wies der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen ein Gesuch um Verfügung eines vorsorglichen Verbots des Verkaufs von Kaffekapseln ab und hob gleichzeitig das zuvor am 10. Januar 2011 superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot auf. Mit Entscheid vom 28. Juni 2011 hob das Bundesgericht den Entscheid vom 4. März 2011 auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides steht aus.        Die Gesuchsgegnerinnen beantragen in der Eingabe vom 29. Juni 2011, für den Fall, dass das superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot vom 10. Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anhörung der Gegen­partei aufzuheben.        Der Präsident des Handelsgerichts erwägt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. März 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verkaufsverbots, das am 4. März 2011 mit einer selbständigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen nicht vorlägen, könne die Vorinstanz somit in der zurückgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begründung des bundes­gerichtlichen Entscheids abzuwarten.       Demgemäss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident, 30. 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Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anhörung der Gegen­partei aufzuheben.        Der Präsident des Handelsgerichts erwägt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. März 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verkaufsverbots, das am 4. März 2011 mit einer selbständigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen nicht vorlägen, könne die Vorinstanz somit in der zurückgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begründung des bundes­gerichtlichen Entscheids abzuwarten.       Demgemäss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident, 30. Juni 2011, HG.2011.10).\n\naufgehoben wird. Gleichzeitig wurde auch die Ziffer 1 der Anträge des\nMassnahmegesuchs vom 6. Januar 2011 abgewiesen. Das Gericht hat sich damit über\ndas Schicksal der superprovisorischen Massnahmen ausdrücklich ausgesprochen. Der\nEntscheid über das Schicksal der superprovisorisch angeordneten Massnahmen (Art.\n265 Abs. 1 ZPO) und der von den Gesuchstellerin beantragten Massnahmen (Art. 261\nZPO) wurde in einem einheitlichen Akt gefällt. Dieser Entscheid war Gegenstand des\nbundesgerichtlichen Verfahrens.\n\nc) Mit dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird der Entscheid des\nPräsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 4. März 2011 aufgehoben. Der\nBundesgerichtsentscheid wirkt damit grundsätzlich kassatorisch. Der\nRückweisungsbeschluss beendet das zwischen den Parteien geführte Verfahren nicht,\nnamentlich kommt dem Entscheid keine materielle Rechtskraft zu, weshalb es sich um\neinen blossen Zwischenentscheid handelt (vgl. analog BSK ZPO-Spühler, Art. 327 N 7).\nDie Vorinstanz ist nun gehalten, das Verfahren an der Stelle, an dem es sich vor dem\nbundesgerichtlichen Entscheid befand, wieder aufzunehmen. Es gilt damit, über alle\nAnträge, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, (neu) zu entscheiden.\nDabei kommt den bundesgerichtlichen Erwägungen eine doppelte Bedeutung zu. Zum\neinen ergibt sich aus ihnen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid\nüberhaupt aufgehoben ist. Obschon formell dem Wortlaut des Dispositivs nach das\nUrteil oder eine Ziffer insgesamt aufgehoben wird, beschränkt sich die Aufhebung\nmateriell in der Regel auf einzelne Punkte. Demgemäss sind jeweils die Erwägungen\nbeizuziehen, um festzustellen, ob der angefochtene Entscheid ganz oder nur teilweise\naufgehoben wurde. Ist letzteres der Fall, gilt das angefochtene Urteil hinsichtlich der\nnicht gerügten und nicht aufgehobenen Punkte als bestätigt (BSK BGG-Heimgartner/\nWiprächtiger, Art. 61 N 14). Zum anderen ist die Vorinstanz bei ihrem Entscheid an die\nErwägungen des Bundesgerichts gebunden (BSK BGG-Heimgartner/Wiprächtiger, Art.\n107 N 18).\n\nd) Nach dem Gesagten lässt sich erst den bundesgerichtlichen Ausführungen\nentnehmen, welche Punkte des Entscheides vom 4. März 2011 als bestätigt und\nwelche als aufgehoben zu gelten haben. Sobald bekannt sein wird, in welchem Umfang\nneu zu entscheiden ist, gilt es die in den Erwägungen enthaltenen Weisungen des\nBundesgerichts zu beachten. Bevor das begründete Urteil des Bundesgerichts vorliegt,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nist es dem Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen somit nicht\nmöglich, in dieser Sache zu entscheiden. Alles andere würde eine Missachtung des\nbundesgerichtlichen Urteils bedeuten. Dies gilt umso mehr, als sich der Entscheid vom\n4. März 2011 in Ziffer 1 ausdrücklich und selbständig zum Schicksal der am 10. Januar\n2011 angeordneten superprovisorischen Massnahmen (Art. 265 Abs. 1 ZPO)\naussprach, indem er diese aufhob. Diese Aufhebung stand grundsätzlich selbständig\nneben dem Entscheid über das eigentliche Gesuch (Art. 261 ZPO). Es gilt damit\nabzuwarten, ob sich das Bundesgericht über den Bestand das Superprovisoriums\nausspricht, namentlich der Entscheid Erwägungen enthält, welche die am 4. März 2011\nselbständig verfügte Aufhebung des Superprovisoriums beanstanden. Wäre dies der\nFall, müsste wohl als erstellt gelten, dass das Bundesgericht davon ausging, das\nSuperprovisorium sei nicht einfach unabhängig vom bundesgerichtlichen Entscheid am\n4. März 2011 dahingefallen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wieso sich das\nBundesgericht diesfalls hätte mit einer Frage hätte befassen sollen, die bereits längst\nhinfällig war.\n\n"}