{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2011-10-2_2011-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1797&type=1563347022&cHash=d54c3058cdf693da5f3ce9d5ca77d006", "Checksum": "cec5a757c70cd771042c550f40c20462"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2011.10/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 30.06.2011 HG.2011.10/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 265 ZPO (SR 272) und Art. 107 BGG (SR 173.110). Am 4. März 2011 wies der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen ein Gesuch um Verfügung eines vorsorglichen Verbots des Verkaufs von Kaffekapseln ab und hob gleichzeitig das zuvor am 10. Januar 2011 superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot auf. Mit Entscheid vom 28. Juni 2011 hob das Bundesgericht den Entscheid vom 4. März 2011 auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides steht aus.        Die Gesuchsgegnerinnen beantragen in der Eingabe vom 29. Juni 2011, für den Fall, dass das superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot vom 10. Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anhörung der Gegen­partei aufzuheben.        Der Präsident des Handelsgerichts erwägt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. März 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verkaufsverbots, das am 4. März 2011 mit einer selbständigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen nicht vorlägen, könne die Vorinstanz somit in der zurückgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begründung des bundes­gerichtlichen Entscheids abzuwarten.       Demgemäss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident, 30. 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Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anhörung der Gegen­partei aufzuheben.        Der Präsident des Handelsgerichts erwägt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. März 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verkaufsverbots, das am 4. März 2011 mit einer selbständigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen nicht vorlägen, könne die Vorinstanz somit in der zurückgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begründung des bundes­gerichtlichen Entscheids abzuwarten.       Demgemäss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident, 30. Juni 2011, HG.2011.10).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2011.10/2\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 30.06.2011\nEntscheiddatum: 30.06.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 30.06.2011\nArt. 265 ZPO (SR 272) und Art. 107 BGG (SR 173.110). Am 4. März 2011 wies\nder Präsident des Handelsgerichts St. Gallen ein Gesuch um Verfügung\neines vorsorglichen Verbots des Verkaufs von Kaffekapseln ab und hob\ngleichzeitig das zuvor am 10. Januar 2011 superprovisorisch verfügte\nVerkaufsverbot auf. Mit Entscheid vom 28. Juni 2011 hob das Bundesgericht\nden Entscheid vom 4. März 2011 auf und wies die Angelegenheit zur\nerneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Begründung des\nbundesgerichtlichen Entscheides steht aus. Die Gesuchsgegnerinnen\nbeantragen in der Eingabe vom 29. 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Demgemäss wird das Gesuch um\neinen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe\nwird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der\nStellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident,\n30. Juni 2011, HG.2011.10).\n\nErwägungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nI.\n\n1. Am 6. Januar 2011 ersuchten die Gesuchstellerinnen im wesentlichen darum, dass\nden Gesuchsgegnerinnen vorsorglich zu untersagen sei, die Kapseln Denner Espresso\nMilano, Denner Ethiopian Dream, Denner Indian Summer und Denner Dolce Vita\nanzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben, zu exportieren oder sonstwie in\nVerkehr zu bringen (Ziffer 1 des Gesuchs). Beschränkt auf die Gesuchsgegnerin 1\nwurde weiter beantragt, es sei ihr vorsorglich zu untersagen, unter dem Slogan\n\"Denner - was suscht?\", \"Denner - quoi d'autre?\" bzw. \"Denner - cosa sennò?\", und/\noder mit der Behauptung \"Kompatibel zu lhrer Nespresso-Maschine\", Kaffee\nanzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben oder sonstwie in Verkehr zu\nbringen (Ziffer 2 des Gesuchs).\n\n2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Januar 2011 untersagte der\nHandelsgerichtspräsident den Gesuchsgegnerinnen mit sofortiger Wirkung vorsorglich,\ndie genannten Kaffeekapseln u.a. zu verkaufen und zu bewerben (Ziffer 1 der\nsuperprovisorischen Massnahmen vom 10. Januar 2011). Ferner untersagte er der\nGesuchsgegnerin 1 mit sofortiger Wirkung vorsorglich, unter dem Slogan \"Denner −\nwas suscht?\", \"Denner − quoi d'autre?\" und \"Denner − cosa sennó?\", und/oder mit der\nBehauptung \"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\", Kaffee zu verkaufen und zu\nbewerben (Ziffer 2 der superprovisorischen Massnahmen vom 10. Januar 2011).\n\n3. Am 26. Januar 2011 reichten die Gesuchsgegnerinnen die Massnahmenantwort\nein, wobei sie neben der kostenfälligen Abweisung des Massnahmengesuchs u.a. die\n\"superprovisorische\" Aufhebung der mit Verfügung vom 10. Januar 2011, Dispositiv\nZiff. 1-3 angeordneten superprovisorischen Massnahmen beantragten. Die\nGesuchstellerinnen erstatteten die Massnahmenreplik am 17. Februar 2011, wobei sie\nan ihren Anträgen gemäss Gesuch festhielten.\n\n"}