3. Für den Fall der Nichtbeachtung des richterlichen Verbot gemäss Ziff. 2 hiervor wird der Gesuchsgegnerin 1 bzw. ihren verantwortlichen Organen und geschäftsführenden Personen die Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB angedroht. 4. Den Gesuchstellerinnen wird eine Frist von 30 Tagen zur Anhebung der Hauptklage betreffend Ziff. 2 des Rechtsbegehrens gemäss Gesuch angesetzt. Wird die Hauptklage nicht innert dieser Frist erhoben, fallen die angeordneten vorsorglichen Massnahmen dahin.