1. Ziff. 1 der superprovisorischen Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens gemäss Gesuch wird abgewiesen. 2. In weitgehender Bestätigung von Ziff. 2 der superprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 bleibt der Gesuchsgegnerin 1 weiterhin vorsorglich untersagt, unter dem Slogan "Denner − was suscht?", "Denner − quoi d'autre?" bzw. "Denner − cosa sennó?" und/oder mit der Behauptung "Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine" insbesondere wie folgt Entscheid HG 2011 10-HGP (2) 21