28bis und Art. 29 HonO). Davon haben die Gesuchstellerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit) der Gesuchsgegnerin 1 Fr. 7'000.-- (1/3 von Fr. 21'000.--) zu bezahlen, sofern die Hauptklage nicht innert angesetzter Frist eingereicht wird. Nachdem das Rechtsbegehren Ziff. 1 abgewiesen worden ist, steht den Gesuchsgegnerinnen entsprechend dem Anteil des von dieser Frage verursachten Aufwandes eine Parteientschädigung von 2/3 bzw. Fr. 14'000.-- zu. Entscheid HG 2011 10-HGP (2) 20 Demgemäss wird verfügt: