Es rechtfertigt sich aber, dass eine Parteientschädigung zu Gunsten der Gesuchsgegnerin 1 festgelegt wird für den Fall, dass die Gesuchstellerinnen nicht innert der angesetzten Frist die Hauptklage einreichen würden. In Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'000'000.--, des erheblichen Aufwandes für das vorliegende Verfahren und des Umstandes, dass die Gesuchsgegnerinnen ausschliesslich eine Massnahmenantwort einzureichen hatten, erscheint es angemessen, die Parteientschädigung auf Fr. 21'000.-- festzusetzen (Art. 14 lit. f, Art. 15, Art. 16, Art. 28bis und Art.