c) In Bezug auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist offen, ob die Gesuchstellerinnen innert der angesetzten Frist die Hauptklage gegen die Gesuchsgegnerin 1 einreichen. Es scheint deshalb angezeigt, dass über diese Parteikosten zusammen mit der Hauptsache entschieden wird (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Es rechtfertigt sich aber, dass eine Parteientschädigung zu Gunsten der Gesuchsgegnerin 1 festgelegt wird für den Fall, dass die Gesuchstellerinnen nicht innert der angesetzten Frist die Hauptklage einreichen würden.