b) Die Gerichtskosten (einschliesslich der Kosten der dringlichen Verfügung) sind in Berücksichtigung des Streitwerts und des entstandenen Aufwands auf Fr. 15'000.-- festzusetzen (Art. 10 Ziff. 311 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 GKV). Diese sind den Gesuchstellerinnen zu 2/3 und der Gesuchsgegnerin 1 zu 1/3 aufzuerlegen. Den Gesuchstellerinnen ist der Vorschuss von Fr. 15'000.-- anzurechnen bzw. ihnen für den Betrag von Fr. 5'000.-- der Regress auf die Gesuchsgegnerin 1 einzuräumen.