7. a) Bei der Verteilung der Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerinnen mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 des Gesuchs nicht durchgedrungen sind, indem bei der CH-Marke Nr. P-486889 von einem Ausschlussgrund gemäss Art. 2 lit. b MSchG ausgegangen worden ist. Hingegen sind die Gesuchstellerinnen mit dem Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 des Gesuchs, welches sich ausschliesslich gegen die Gesuchsgegnerin 1 richtet, weitgehend durchgedrungen. Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, den Aufwand betreffend Ziff. 1 des Rechtsbegehrens auf 2/3 und denjenigen betreffend Ziff. 2 des Rechtsbegehrens auf 1/3 festzusetzen.