6. Die Gesuchsgegnerinnen haben das Verbot gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens weitgehend anerkannt und neben dem Hinweis auf das Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 vom 18. Januar 2011 (bekl. act. 10) praktisch keine Ausführungen zu den Wettbewerbsverstössen gemacht. Entsprechend äusserten sich auch die Gesuchstellerinnen in der Massnahmereplik (ausser in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse) praktisch nicht mehr dazu. Hingegen reichten die Vorbringen der Gesuchstellerinnen in der Massnahmereplik nicht aus, um die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen in der Massnahmeantwort zu erschüttern. Aufgrund dieser Sachlage konnte auf die Einholung einer Massnahmeduplik verzichtet werden.