4. Nachdem das Gesuch, soweit es sich auf CH-Marke Nr. P-486889 stützt, abzuweisen ist und im Übrigen das Gesuch, soweit es sich auf die CH-Marke Nr. 6091901 WHAT ELSE? und das Wettbewerbsgesetzt stützt, von den Gesuchsgegnerinnen weitgehend anerkannt worden ist, entfällt die Frage der Sicherheitsleistung gemäss Art. 261 Abs. 2 und Art. 265 Abs. 3 ZPO. 5. Nachdem eine Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig ist, ist den Gesuchstellerinnen eine Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen in dem Umfang, als Entscheid HG 2011 10-HGP (2) 18