2 der superprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 ist damit in dem Sinne einzuschränken, als die Behauptung "Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine" zulässig ist, sofern dieser Hinweis nicht mit derart grossen Buchstaben auf der Werbung angebracht wird, dass in wettbewerbswidriger Weise eine Annäherung an die Produkte der Gesuchstellerinnen erzeugt wird. Ein Wettbewerbsverstoss scheint ausgeschlossen, wenn ein Hinweis in der Werbung "Kompatibel zu Nespresso-Maschinen" betreffend Grösse des Schriftzuges ungefähr die Proportionen aufweisen, wie sie bei der im Recht liegenden Verpackung der Denner-Kapseln angewendet wurden (bekl. act.