Die Gesuchstellerinnen haben nicht ausgeführt, der soeben erwähnte Hinweis auf den Verpackungen der Gesuchsgegnerinnen, enthaltend 12 Kaffeekapseln, verstosse gegen das Wettbewerbsrecht. Dispositiv Ziff. 2 der superprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 ist damit in dem Sinne einzuschränken, als die Behauptung "Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine" zulässig ist, sofern dieser Hinweis nicht mit derart grossen Buchstaben auf der Werbung angebracht wird, dass in wettbewerbswidriger Weise eine Annäherung an die Produkte der Gesuchstellerinnen erzeugt wird.