c) Sind aber die Gesuchsgegnerinnen − wie sich im Rahmen des vorliegenden Massnahmenverfahrens ergibt − berechtigt, Kaffeekapseln herzustellen, zu verkaufen und zu bewerben, so liegt weder ein Verstoss gegen das Markenschutzgesetz noch gegen das Wettbewerbsgesetz vor, wenn sie in der Werbung und auf den Verpackungen folgendes festhalten: "Kompatibel zu Nespresso-Maschinen*", wobei unter dem Stern folgendes ausgeführt wird: "*Diese Marke gehört Dritten, die keinerlei Verbindung mit Denner AG haben". Die Gesuchstellerinnen haben nicht ausgeführt, der soeben erwähnte Hinweis auf den Verpackungen der Gesuchsgegnerinnen, enthaltend 12 Kaffeekapseln, verstosse gegen das Wettbewerbsrecht.