Wie die Gesuchstellerinnen zu Recht ausführen, bestreiten die Gesuchsgegnerinnen nach wie vor eine Markenverletzung und/oder unlauteren Wettbewerb. Damit besteht nach wie vor ein Rechtschutzinteresse der Gesuchstellerinnen. Die Gesuchsgegnerin 1 ist dabei zu behaften, dass sie sich verbindlich verpflichtet hat, "inskünftig freiwillig auf die beanstandete Werbung, insbesondere auf den Slogan 'Denner − was suscht?', 'Denner − quoi d'autre?' und 'Denner − cosa sennó?' im Zusammenhang mit der Werbung und dem Angebot von Kaffee" zu verzichten (Massnahmeantwort Rz 44 Zeilen 3-6). In praktisch vollständiger Bestätigung von Dispositiv Ziff.